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2 (1905) Sachenrecht
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Drittes Kapitel. Das Eigentum.

bürgerliche Früchte, insbesondere auf die in regelmäfsiger Wieder-kehr dem Gute zu entrichtenden Zinse und Zehnten übertragen 7 .

Mit der Rezeption drangen nicht nur in das gemeine Recht,sondern auch in die meisten Gesetzbücher die abweichenden Regelndes römischen Rechts ein. DasProduktionsprinzip erlag demSubstantialprinzip. Danaeh wird das Rechtsschicksal der Früchte,während sie vor der Trennung überhaupt nicht den Gegenstandeines besonderen Rechtes bilden, durch die im Augenblicke derTrennung hinsichtlich der Stammsache bestehenden Rechtsverhält-nisse bestimmt. Und zwar fallen sie grundsätzlich in das Eigen-tum des Eigentümers der Stammsache, unterliegen jedoch aus-nahmsweise aus einem besonderen Grunde dem teils mit derTrennung eintretenden, teils durch Besitzergreifung bedingtenEigentumserwerb eines Anderen 8 . Nur vereinzelt erhielt sich dasdeutsche Recht 9 . Unter den neueren Gesetzbüchern spricht daspreufsische Landrecht dem Fruchtziehungsberechtigten schon ander hervortretenden Frucht gesondertes Eigentum zu 10 . Das

Näherberechtigten verdrängte Käufer (Grimm, \Y. I 480); der Erbe des Alten-teilsberechtigten (Seuff. XXVIII Nr. 282); der erst nach der Bestellung ver-klagte redliche Besitzer (Sachsensp. II Art. 46 § 3, Schwabensp. c. 211).

7 Sachsensp. II Art. 58 § 2 (besondere Heiligentage, an denen Zinse,Lämmer-, Gänse- und andere Fleischzehnten, Kornzehnten, Wein- und Obst-zehnten, Zinse von Mühlen, Zöllen, Münzen und Weingärtenverdient sind).Vgl. Schwabensp. c. 217, 219, Eechtsb. n. Dist. II c. 5 d. 1.

8 Nach gemeinem R. erwirbt das Eigentum mit der Trennung statt desEigentümers der Stammsache der Emphyteuta und nach der in neuerer Zeitwieder durchgedrungenen älteren Ansicht auch der bonae fidei possessor (demSavigny, Windscheid u. Göppert auch an den Früchten nur bonaefidei possessio, Koppen, Der Fruchterwerb des bonae fidei possessor, 1872,u. A. nur interimistisches Eigentum zuschreiben; vgl. Petrazycki, Frucht-verteilung s. 133 ff., Sokolowski a. a. 0. S. 482 ff.). Der Niefsbrauclier undder Pächter erwerben das Eigentum erst mit der Perzeption. Nach Code civ.Art. 549, Österr. Gb. § 330 u. Sächs. Gb. § 244 wird der redliche BesitzerEigentümer mit der Trennung. Der Nießbraucher erwirbt nach Österr. R. mitder Trennung (Randa § 14 Anm. 3), nach Code civ. Art. 585 u. Sächs. Gb.§ 245 mit der Perzeption, der Pächter auch nach Österr. R. (Randa a. a. 0.Anm. 19) erst mit der Perzeption das Eigentum.

9 Vor allem im gemeinen Sachsenrecht; Const. Saxon. III, 32; vgl.Haubold § 163 ff., Sachse § 254, 281, Brückner § 643 ff., Paulsen § 55.Ebenso im baltischen II., Erdmann II 158 ff. (Eigentumserwerb mit derEntstehung nach P.R. Art. 754). Überdies teilweise im Lehnrecht.

10 Preufs. L.R. I, 9 § 221 (dem Niefsbraucher, dem Pächter usw.). Derredliche Besitzer erwirbt das Eigentum erst mit der Trennung; die Früchtedes letzten Jahres hat er mit dem Eigentümer zu teilen; I, 7 § 189, 193 ff.