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Drittes Kapitel. Das Eigentum.
folge der sachschöpferischen Tat M . Die Spezifikation ist zwar eineHandlung 30 , aber sie ist kein Rechtsgeschäft und fordert keinenauf Eigentumserwerb gerichteten Willen 81 . Sie kann aber selbst-verständlich nicht nur durch eigene Arbeit, sondern auch durchVerwendung fremder Arbeit für eigne Zwecke vollzogen werden 32 .Die sachenrechtliche Wirkung tritt auch ein, wenn der Verarbeiterunredlich handelt; auch der Dieb, der den gestohlenen Stoff ver-arbeitet, erwirbt das Eigentum an der hergestellten neuen Sache 38 .Nur für die persönlichen Ansprüche dessen, der einen Rechtsverlusterleidet, kommt der gute oder böse Glaube des Verarbeiters inBetracht 34 .
§ 137. Fruchterwerb.
I. Geschichte * 1 . Das ältere deutsche Recht ging von demGedanken aus, dafs die dem Boden abgewonnenen Früchte als
29 Die für das römische Recht von Manchen (z. B. v. Vangerow § 310Anm.) versuchte Begründung des Eigentumserwerbes auf Okkupation ist demB.G.B. gegenüber unmöglich.
30 Ygl. Eltzbacher a. a. 0. S. 220 ff. Abweichend Rehbein I 101,Lehmann, B.R. II 181.
31 Auch Kinder und Geisteskranke können spezifizieren.
32 So durch Dienstboten, Gesellen, Fabrikarbeiter. RechtsgeschäftliclieStellvertretung liegt darin nicht. Vgl. Dernburg § 109 II 3, Leonhard,Fahrniserwerb S. 112 ff., Isay, Geschäftsführung S. 299 ff., Planck zu § 950Bern- 1 c, Kober Bern. 5, Biermann Bern. 1 f.
33 Dernburg § 109 II 2. Daher ist auch Hehlerei an der aus ge-stohlenem Stoff gefertigten Sache nicht möglich. Dagegen fordert das spätererömische Recht zum Eigentumserwerbe guten Glauben. Ebenso das Preufs.A.L.R. I, 9 § 304. Vgl. ferner das Österr. Gb. § 415, Schweiz. Entw. Art. 719Abs. 2.
34 B.G.B. § 951 gewährt auch hier allgemein einen Bereicherungsanspruchauf Vergütung in Geld, behält aber weitergehende Ansprüche aus unerlaubterHandlung und wegen Verwendungen vor. Der Bereicherungsanspruch gebührt,wenn sich infolge des überwiegenden Stoffwertes das Stoffeigentum behauptet,auch dem Verarbeiter wegen seines Arbeitsaufwandes; Biermann zu § 951Bern. 1, Kober Bern. lg. Im übrigen gilt das oben Anm. 18—21 Bemerkte.
1 Heimbach, Die Lehre von der Frucht nach den gemeinen in Deutsch-land geltenden Rechten, Leipzig 1843. R. Scliück, Gegensatz des römischenund des deutschen Rechts in der Lehre vom Fruchterwerbe, Breslau 1881.L. v. Petrazycki, Die Fruchtverteilung beim Wechsel des Nutzungs-berechtigten, Berlin 1892; Die Lehre vom Einkommen, Berlin 1893 u. 1895.Sokolowski, Philosophie u. Privatrecht S. 443 ff. — Stobbe, Beiträge zurGesch. des D.R. S. 65 ff. Kräwel, Arch. f. civ. Pr. LVIII 261 ff. Heusler,