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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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§ 136. Verbindung und Verarbeitung. 585

modernen Recht mehr und mehr im Sinne des Vorzugs der Arbeitgelöst 24 .

Das B.G.B. geht in dieser Richtung über alles bisherige Rechthinaus 25 . Es spricht das Eigentum an einer durch Verarbeitungoder Umbildung von Stoff hergestellten neuen Sache grundsätzlichihrem Erzeuger zu und stellt der Verarbeitung das Schreiben,Zeichnen, Malen, Drucken, Gravieren und jede ähnliche Bearbeitungder Oberfläche gleich 26 . Eine Ausnahme macht es nur, wenn derWert der Verarbeitung oder Umbildung erheblich geringer als derWert des Stoffes ist 27 . Mit dem Erwerbe des Eigentums an derneuen Sache erlöschen zugleich die am Stoff bestehenden begrenztendinglichen Rechte 28 . Der Eigentumserwerb ist unmittelbare Rechts-

24 Vgl. Preufs. L.R. I, 9 § 299 ff., 304 ff; Code civ. Art. 570 ff.; Österr.Gb. § 414 ff; Sachs. Gb. § 246; Schweiz. R. b. Huber III 187 ff; Roth,D.P.R. § 248; 0. Fischer, Das Problem der Identität und Neuheit mit be-sonderer Berücksichtigung der Spezifikation, Breslau 1893; Sokolowski, DiePhilosophie im Privatrecht § 8 S. 188 ff. u. 551 ff.

25 B.G.B. § 950. Dazu die Komm. u. Dernburg, B.R. III § 109, Cosack§ 203, Endemann II 331 ff, Sokolowski a. a. 0. S. 191 ff, 214 ff.

26 Nur mufs eine neue Sache hergestellt sein; das Färben von fremdemStoff, das Dressieren eines Hundes, das Einbinden eines Buches verschafft keinEigentum; ebensowenig das Bemalen eines Ivnnstschrankes oder die Anbringungvon Sinnsprüchen auf einer Vase, da Schrank oder Vase trotz der Verzierungdie alte Sache bleiben, während bemalte Leinwand zum Gemälde und be-schriebenes oder bedrucktes Papier zum Manuskript oder Buche wird.

U 27 So z. B., wenn Getreide blofs ausgedroschen oder gemahlen, ein Tiergeschlachtet und zerlegt, aus Gold eine kunstlose Schale geformt oder eineMarmorplatte mit einem wertlosen Gemälde versehen wird; auf alle Bücher, diedas bedruckte Papier nicht wert sind, lälst sich dies freilich nicht erstrecken.In solchen Fällen gelten, wenn Stoffe verschiedener Eigentümer verarbeitetsind, die Regeln über Verbindung oder Vermischung; der Verarbeiter selbstwird Miteigentümer, wenn er eigenen Stoff hinzutut, nicht aber, wie Ende-mann a. a. 0. S. 333 meint, auch nach dem Werte seiner Arbeit. Vgl.Planck zu § 950 Bern. 2, Biermann Bern. 1 c. Die römischrechtlicheUnterscheidung, ob die Sache in den früheren Stand zurückgebracht werdenkann, kehrt noch im Österr. Gb. § 415 und Zürch. Gb. § 206 (638) wieder, istdagegen schon im Preufs , Franzos, u. Sachs. R. aufgegeben. Das Österr. Gb.§ 417 sieht nebenbei auf das Wertverhältnis von Stoff und Arbeit (wenn keinenTeil ein Verschulden trifft, hat der Mehrbeteiligte ein Wahlrecht). Ausschliefs-.lieh dieses Wertverhältnis entscheidet nach Code civ. Art. 570 ff. (Wahlrecht)und nach Schweiz. Entw. Art. 776.

28 § 950 Abs. 1. Dies Erlöschen tritt auch, wie Entw. I § 896 ausdrück-lich bestimmen wollte, bei der Verarbeitung von eigenem Stoff (jedoch natürlichnicht in den oben Anm. 27 bezeichneten Fällen) ein. Vgl. Dernburg § 109Anm. 8, Planck zu § 950 Bern. 5, Biermann Bern. 2, Reehtspr. der O.L.G.II 343. A. M. Fischer zu § 950 Anm. 7.