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2 (1905) Sachenrecht
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Drittes Kapitel. Das Eigentum.

4. Die dingliche Recktsänderung tritt stets von Rechtswegen als Folge der in der Sachen weit vorgegangenen Veränderungein. Darum ist es für sie bedeutungslos, auf welche Weise dieSachenvereinigung zu stände gekommen ist, ob durch reinen Natur-vorgang oder durch Handlung, ob durch redliches oder unredlichesTun 17 . Auch ist sie immer endgültig.

Nur persönliche Ansprüche auf Ausgleichung könnendem zustehen, der durch die dingliche Rechtsänderung einen Rechts-verlust erleidet. Ohne weiteres hat er gegen den, dem die Rechts-änderung zu gute kommt, einen Bereicherungsanspruch, der abernur auf Vergütung in Geld, nicht auf Wiederherstellung desfrüheren Zustandes geht 18 . Darüber hinaus kann er, wenn dieVoraussetzungen dafür erfüllt sind, Schadenersatz aus unerlaubterHandlung fordern 19 , das Recht auf Ersatz von Verwendungengeltend machen 20 oder das Recht zur Wegnahme einer Einrichtungausüben 21 .

II. Verarbeitung. Wird durch Arbeit aus fremdem Stoffeine neue bewegliche Sache hergestellt, so erhebt sich die Frage,ob das Eigentum an dieser Sache dem Stoffeigentümer oder demErzeuger gebührt. Diese Frage, die das ältere deutsche Recht zu-gunsten des Stoffeigentümers beantwortet zu haben scheint 22 , wurdeauf Grund der im römischen Recht vollzogenen Entwicklung 23 im

bestehenden Rechte Dritter untergehen, sich erstrecken oder auf die neueSache oder einen Bruchteil derselben übergehen.

11 Vgl. Eltzbacher, Handlungsfähigkeit I 221 ff. Nur darf die Hand-lung nicht Spezifikation sein, da dann vielmehr § 950 gilt.

18 B.G.B. § 951 Abs. 1. Vgl. SchweizAEntw. § 720 Abs. 3.

18 Dieser Anspruch geht in den Grenzen des § 251 auch auf Wieder-herstellung des früheren Zustandes.

20 Insbesondere nach § 994 ff. und §1292.

21 Insbesondere nach § J997 mit § 258. Das Wegnahmerecht ist für denFall der Verbindung dadurch erweitert, dafs es dem Besitzer hinsichtlich derihm gehörig gewesenen Sache in den Schranken des § 997 auch zusteht, wenndie Verbindung von einem Anderen bewirkt ist; § 951 Abs. 2 S. 2

22 So wenigstens Schwabensp. (L.) c. 373 u. 374, Kulm. R. V, 7172, JusCulm. ex ult. rev. III, 1 c. 4 u. 5. Doch mufs der Eigentümer dem redlichenVerarbeiter Arbeit und Kosten ersetzen. Nach Schwabensp. (W.) c. 390 kannder Eigentümer auch das Eigentum dem Verarbeiter überlassen und Stoffersatzfordern.

23 Über den römischen Schulstreit und dessen Lösung im Justinian. R.vgl. Lehmann, Arch. f. c. Pr. XLVII Nr. 2, Fitting, ebenda XLVIII Nr. 1u. 13, Czyhlarz in Glücks Komm.^XLI, 1 S. 249 ff., 291 ff., Wind scheid I§ 187, Dernburg, Rand. I § 204, Sokolowski, Z. f. R.G. XXX, Rom. Abt.S. 252 ff., Die Philosophie im Privatrecht § 4 u. 7.