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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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§ 136. Verbindung und Verarbeitung.

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werden 11 . Einer solchen Verbindung steht eine untrennbare odernur mit unverhältnismäfsigen Kosten trennbare Vermischung oderVermengung gleich 12 . Hier tritt anstelle des gesonderten Eigen-tums an den in ihrer Besonderheit untergegangenen Sachen eiunach deren Wertverhältnis in Anteile zerlegtes Miteigentum 1S . Nurwenn eine der Sachen als die Hauptsache anzusehen ist, wird vonihrem Eigentümer das Alleineigentum an der erweiterten Sachefortgesetzt oder an der neuen Sache erworben 14 . Die im bisherigenRecht sonst gemachten Unterscheidungen sind dem B.G.B. fremd 13 .

3. Die begrenzten dinglichen Rechte unverbundenen,vermischten oder vermengten Sachen teilen das Schicksal desEigentums an der belasteten Sache. Sie gehen mit ihm unter;sie erstrecken sich mit ihm auf den der belasteten Sache ein-verleibten Bestandteil; sie gehen, wenn an seine Stelle Allein-eigentum oder ein Miteigentumsanteil an einer neuen Sache tritt,im ersten Falle auf die neue Sache, im zweiten Falle auf denAnteil über 16 .

11 B.G.B. § 947. An unwesentlichen Bestandteilen bestellt gesondertesEigentum fort. So etwa, wenn ein Stein einem Ringe oder ein Bild einemRahmen eingefügt, eine Laterne an einen Wagen geschraubt, eine Blume ineinen Topf gepflanzt wird.

12 B.G.B. § 948. Vermischung von Flüssigkeiten einschliefslich des Ver-schmelzens von Metallen; Vermengung von festen Körpern (Getreide, Samen usw.)einschliefslich der Vermengung von Geld. Ist Trennung unschwer ausführ-bar, so bleibt das Eigentum gesondert und gewährt einen Absonderungs-anspruch.

18 Entscheidend ist der Wert zur Zeit der Verbindung, Vermischung oderVermengung.

u Der Wortlaut von § 947 Abs. 2 pafst nur auf den Fall der Entstehungeiner neuen Sache, während es viel häufiger vorkommt, dafs die Hauptsachedieselbe Sache bleibt und somit ihr Eigentümer ganz wie im Falle des § 946Alleineigentum nichterwirbt, sondern behält. So, wenn Champagner mitfremden Korken verschlossen, ein Fafs Wein mit fremdem Wein aufgefüllt»dem Wein etwas fremder Alkohol oder Zucker zugesetzt, Gold mit fremdemKupfer legiert wird. Vgl. oben § 131 Anm. 14.

16 So die ungleiche Behandlung von Vermischung und Vermengung unddie besondere Behandlung der Geldvermengung (oben § 107 Anm. 14) im ge-meinen Recht; desgleichen die im Preufs. R., im Österr. R. und in manchenSchweiz. Ges. gewährten Wahlrechte. Vgl. Wind scheid I § 189, Dern-burg, Pand. I § 209210, Solcolowski a. a. 0. S. 114ff., 204 PF. ; Preufs.L.R. I, 9 § 298 ff.; Code civ. Art. 552 ff.; Osten-. Gb. § 414 ff.; Sächs. Gl).§ 247 ff.; Roth, D.P.R. III 214 ff; Huber III183 ff. Mit dem B.G.B. über-einstimmend Schweiz. Entw. § 720.

16 B.G.B. § 949. In entsprechender Weise müssen, wenn Sachen des-selben Eigentümers vereinigt werden, die an einer von ihnen oder an allen