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Drittes Kapitel. Das Eigentum.
sätzlich zu der römischen Regel „superficies solo cedit“ zurück 5 .Allein es durchbricht die römische Regel zugunsten deutschrecht-licher Anschauungen an mehreren Stellen. Denn einmal erlangt,wer auf fremdem Boden entweder ein nur für einen vorübergehen-den Zweck bestimmtes Bauwerk oder aber in Ausübung einesRechtes am Grundstücke irgend ein auch auf die Dauer berechnetesBauwerk herstellt, das Eigentum am Bauwerk, weil dieses über-haupt nicht Bestandteil des Grundstücks wird 6 . Und sodann er-streckt sich insoweit, als nach Nachbarrecht ein Grenzüberbaugeduldet werden mul's, das Eigentum an einem Gebäude auch aufdessen mit dem fremden Grundstücke verbundenen Teil 7 .
Ebenso erstreckt sich das Eigentum an einem Grundstückeauf die von einem Anderen mit dem Grundstücke verbundenenPflanzen. Nur an Pflanzen, die blofs zu einem vorübergehendenZwecke dem Boden eingefügt sind, bleibt das bisherige Eigentumerhalten, weil sie nicht als Bestandteile des Grundstücks gelten 8 .
Auch an fremden Baumaterialien, die zur Herstellungeines Gebäudes verwandt sind, geht das Eigentum zugunsten desGebäudeeigentümers verloren 9 . Der Eigentumsverlust ist im Gegen-satz zum gemeinen Recht hier wie in allen anderen Fällen end-gültig 10 .
2. Ein Eigentumswechsel wird ferner durch Verbindung be-weglicher Sachen mit einander bewirkt, falls sie durchdie Verbindung wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache
5 Guter oder böser Glaube des Bauenden macht keinen Unterschied. —Natürlich kann der Grundeigentümer auch mit der EigentumsfreiheitsklageBeseitigung eines unbefugt errichteten und in sein Eigentum gefallenen Bau-werks fordern.
6 Oben § 103 III S. 45 ff.
1 Oben § 126 II 7 S. 434 ff. Dagegen ist, wenn der Nachbar den Überbauwegen bösen Glaubens des Bauenden oder wegen erhobenen Widerspruchs nichtzu dulden braucht, das Eigentum nach der Grenzlinie räumlich geteilt. Ebensodas Eigentum an allen die Grenze überschreitenden Bauwerken, die keine Ge-bäude sind.
8 Oben § 103 III 1 S. 45. Weitere Zugeständnisse sind hier dem ab-weichenden deutschen Recht (ebenda II b S. 40) nicht gemacht; oben S. 46Anm. 36.
9 Gemäfs § 94 Abs. 2. Anders an den einem Gebäude zu einem vorüber-gehenden Zweck eingefügten Sachen, da sie nach § 95 Abs. 2 keine Bestand-teile sind.
10 So auch Preufs. L.R. I. 9 § 336 ff. — Über das gemeinrechtlicheWiederaufleben des Eigentums nach erfolgter Trennung Wind scheid I§ 188, Dernburg, Pand. I § 208, Roth, D.P.R. III 201 ff., Sokolowski,Philosophie u. Privatrecht S. 112.