Druckschrift 
2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
Seite
581
Einzelbild herunterladen
 

§ 136. Verbindung und Verarbeitung.

581

des Eigentums. Mit dem Erwerbe des Eigentums erlöschen zu-gleich die Rechte Dritter an der Sache. Doch müssen hinsichtlichjedes dinglichen Rechtes die Erfordernisse in Ansehung des gutenGlaubens und des Ablaufes der Ersitzungszeit erfüllt sein. DieErsitzung der Freiheit des Eigentums kann unabhängig von derEigentumsersitzung Vorkommen 20 .

§ 136. Verbindung und Verarbeitung.

I. Verbindung * 1 . Werden Sachen verschiedener Eigentümerso verbunden, dafs einer von ihnen oder allen die Fähigkeit ab-handen kommt, Gegenstand eines besonderen Eigentums zu sein,so mufs ein Eigentumswechsel eintreten.

1. Dies ist nach dem B.G.B. stets der Fall, wenn eine beweg-liche Sache durch Verbindung zum wesentlichen Bestand-teil eines Grundstücks v 7 ird; das Eigentum an ihr erlischtund das Eigentum am Grundstücke erstreckt sich ohne weiteresauf den neuen Bestandteil 2 .

So ergreift insbesondere das Grundeigentum das von einemAnderen auf dem Grundstücke errichtete Bauwerk. Währenddas deutsche Recht das Eigentum dem Erbauer zuschrieb 3 undneuere Gesetzbücher hieran festhielten 4 * * , kehrt das B.G.B. grund-

20 § 945; Motive III 356, Protok. III 238.

1 Tobias, Eigentumserwerb durch Verbindung, Arch. f. c. Pr. XCIV 371 ff.

2 B.G.B. § 946; oben § 103 I 2 a. Wird die Sache unwesentlicher Be-standteil, so geht das besondere Eigentum an ihr nicht unter; oben § 103 I 2 b.

3 Den Nachweis erbringt gegen Stobbe, Beiträge zum D.R. S. 62 ff.,M. Wolff, Grenzüberbau und Inädifikation S. 9 ff. Bei unbefugtem Baukonnte der Grundeigentümer Beseitigung und Ersatz fordern.

4 Nach Preufs. L.B. I, 9 § 327 ist der Erbauer stets, auch wenn erwissentlich auf fremdem Boden baut, Eigentümer des Gebäudes; der Grund-

eigentümer kann aber, wenn er um den Bau nicht gewufst oder sofort nachKenntnis Widerspruch erhoben hat, Abbruch verlangen oder nach seiner WahlÜbereignung des Gebäudes gegen Ersatz der Baukosten bis zur Wertvermehrungoder Erwerb des Bodeneigentums gegen Entschädigung fordern; wufste dagegen

der Grundeigentümer um den Bau und schwieg er, so erwirbt umgekehrt derBauende von Rechts wegen auch das Eigentum an der bebauten Fläche undschuldet nur Wertersatz; vgl. Strietliorst, Arch. XCIX 213 ff., R.Ger. I Nr.66, X Nr. 69, XXXIII Nr. 5758, Dernburg I § 236, M. Wolff S. 19.

Vgl. Code civ. Art. 553; Zacliariae-Crome I 487 ff. Eigentumserwerb amBaugrunde auch nach Österr. Gb. § 418 u. Schweiz. Ges. b. Huber III 178 ff.;vgl. M. Wolff S. 20 ff.