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Drittes Kapitel. Das Eigentum.
3. Die zehnjährige Ersitzungszeit mufs abgelaufensein. Doch wird dem Besitzer, der durch Rechtsnachfolge in denEigenbesitz gelangt ist, die während des Besitzes seines Rechts-vorgängers verstrichene Ersitzungszeit angerechnet 16 . Und dieErsitzungszeit, die zugunsten eines Erbschaftsbesitzers verstrichenist, kommt, obschon Rechtsnachfolge nicht vorliegt, dem wahrenErben zu statten 17 .
Der Beginn und der Lauf der Ersitzung sind gehemmt, solange die Verjährung des Eigentumsanspruchs gehemmt ist odernicht vollendet werden kann 1S .
Die Ersitzung wird unterbrochen, wenn der Ersitzendeden Eigenbesitz verliert oder wenn gegen ihn oder seinen Unter-besitzer der Eigentumsanspruch gerichtlich geltend gemacht wird.Im zweiten Falle tritt jedoch die Unterbrechung nur zugunstendessen ein, der sie herbeiführt. Endigt die Unterbrechung, sokann nur eine ganz neue Ersitzung beginnen, für die die frühereErsitzungszeit nicht in Betracht kommt 19 .
III. Wirkung. Die Wirkung der Ersitzung ist der Erwerb
Kenntnis des Nichteigentums des Veräufserers gemäfs § 932 Abs. 2 ausgeschlossen,sondern wird auch durch irrtümliche Annahme von Verfügungsrecht oderVer-tretungsmacht begründet.
16 § 948. Der Besitznachfolger setzt jedoch nicht die begonnene Ersitzungfort, sondern beginnt eine neue abgekürzte Ersitzung; er muls daher deneignen Besitz gutgläubig ohne grobe Fahrlässigkeit erworben haben. Andersder Erbe, der in den Ersitzungsbesitz des Erblassers einrückt und nur, wenner weifs, dafs die Sache nicht dem Erblasser gehörte, wegen mala fides super-veniens zu ersitzen aufhört. Hiernach ist § 943 nur auf den Sondernachfolgerzu beziehen; Dernhurg § 106 II 3 b, Strohal, Erbrecht § 63 II 77, Binder,Die Rechtsstellung des Erben I 40 ff.; a. M. Endemann II 325, Buhl § 13S. 68, Planck zu § 943 Bern. 2, Biermann Bern. 1, Kober Bern. a. —Mangel des guten Glaubens beim Vorbesitzer schliefst für den Sondernach-folger wie für den Erben eine Abkürzung der Ersitzungszeit aus. Auch mufsder Erbe, der in unredlichen Eigenbesitz sukzediert, heim Erwerbe des Eigen-besitzes alle Anforderungen an eignen guten Glauben erfüllen, um eine Er-sitzung zu beginnen. Doch braucht er nicht, wie bei der Sukzession inLehnbesitz, den er für Eigenbesitz hielt, erst eine Besitzentsetzung vor-zunehmen.
17 § 944. Der gute Glaube des Erbschaftsbesitzers braucht nur in Bezugauf die Zugehörigkeit der Sache zur Erbschaft, nicht in Bezug auf das eigneErbrecht vorhanden zu sein; Protok. III 237, C osack § 399 IV, Endemann§ 82 Anm. 16, Buhl S. 70, Kober zu § 944, Dernburg'§ 106 Anm. 14; a. M.Biermann u. Planck zu § 944.
18 § 939 mit § 202—207.
19 § 940 Abs. 1, § 941—942 mit § 209—212, 216, 219, 220.