§ 135. Ersitzung von Fahrnis.
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Zugleich mit der Ersitzung wurde die römische Verjährungder Eigentumsklage aufgenommen. Nach manchen Gesetzendient eine abgekürzte Klagen Verjährung nach Art der alten Ver-schweigung als Ersatz der Ersitzung u . Das B.G.B. unterwirft un-abhängig von der Ersitzung den Eigentumsanspruch seiner dreifsig-jährigen Anspruchsverjährung, so dafs ein Zustand eintreten kann,bei dem der Besitzer zwar nicht ersessen hat, dem Eigentümeraber jedes Mittel fehlt, die Sache zurückzuerlangen 12 .
II. Erfordernisse. Die Fahrnisersitzung des neuen Rechtsfordert keinen Titel, sondern nur zehnjährigen gutgläubigen Eigen-besitz.
1. Der Besitz mufs während der ganzen Ersitzungszeit alsEigenbesitz bestanden haben. Ist aber Eigenbesitz für den Anfangund das Ende eines Zeitraums nachgewiesen, so wird vermutet,dafs auch in der Zwischenzeit Eigenbesitz bestanden habe ls . Mittel-barer Eigenbesitz genügt. Unfreiwilliger Besitzverlust unterbrichtdie Ersitzung nicht, falls der Ersitzende innerhalb eines Jahresoder doch mittels einer innerhalb dieser Frist erhobenen Klageden Eigenbesitz zurückerlangt u .
2. Der gute Glaube mufs beim Erwerbe des Eigenbesitzesvorhanden gewesen sein und die ganze Ersitzungszeit hindurchangedauert haben. Der gute Glaube beim Erwerbe des Eigen-besitzes ist ausgeschlossen, wenn dem Erwerber zu dieser Zeitbekannt oder nur infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dafsihm das Eigentum nicht zusteht. Dagegen geht nach Beginn derErsitzung der gute Glaube nur verloren, wenn der Besitzer positiverfährt, dafs er nicht Eigentümer ist. Die Beweislast trägt derEigentümer; er hat zu beweisen, dafs dem Besitzer der gute Glaubefehlte 16 .
11 So nach Code civ. Art. 2279 u. Schweiz. O.R. Art. 223; oben § 134Anm. 53. Vgl. Ltib. R. I, 8 Art. 1; Altonaer R. h. Paulsen § 66.
12 So, wenn heim Ablaufe von 30 Jahren der unredliche Besitzer oderder eine fremde Sache fortbesitzende Erbe noch nicht verklagt ist. DasEigentum kann wieder praktisch werden, wenn z. B. die Sache dem Be-sitzer gestohlen wird. Denn gegen den nunmehrigen Besitzer ist der Eigentums-anspruch nicht verjährt.
13 B.G.B. § 938 (olim et hodie possessor, interim possessor). Im übrigenist nicht blofs der Besitz, sondern auch seine Beschaffenheit als Eigenbesitzbeweisbedürftig; Biermann zu § 937 Bern. 2, Planck Bern. 2a, KoberBern. 2 a, Buhl § 13 S. 67; a. M. Dernburg § 106 II 1, Kuhlenbeck zu§ 937 Bern. 1.
14 § 940 Abs. 2. Ebenso Schweiz. Entw. § 721 Abs. 2.
16 § 937 Abs. 2. Natürlich ist hier der gute Glaube nicht schon durch
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