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Drittes Kapitel. Das Eigentum.
bisweilen aber auch der ordentlichen Ersitzung unterworfen 6 .Unbekannt blieb jede Fahrnisersitzung dem französischen Recht 7 .
Das bürgerliche Gesetzbuch hat, da angesichts derVorschriften über den Erwerb des Eigentums vom Nichtberechtigtendie ordentliche Ersitzung des bisherigen Rechtes nicht mehr alserforderlich erschien, eine einheitliche Fahrnisersitzung eingeführt,die im wesentlichen der aufserordentlichen Ersitzung des gemeinenRechts entspricht, sich aber schon in zehn Jahren vollendet 8 . DieseErsitzung ist vor allem auf abhanden gekommene Sachen mit Ein-schlufs gestohlener und geraubter Sachen berechnet 9 . Sie greiftaber auch in anderen Fällen Platz, wenn der Besitzer in redlicherWeise Eigenbesitz erworben hat, ohne damit sofort das Eigentumzu erlangen 10 .
es „kann an gestohlener oder gerauhter Habe durch einige Länge der Zeitkein Gewere ersessen werden“. Hiernach schliefsen Manche auch für dasgemeine Recht jede Ersitzung aus; so v. Vangerow, Pand. § 325 Anm. 1,Wächter, Fand. § 137 Anm. 16, Delbrück, Dingl. Klage S. 216 ff., StobbeII §112 Anm. 26. Vgl. aber Unterh olzner § 60, Roth § 250 Anm. 9, Dern-burg, Pand. I § 222 Z. 3.
6 So nach Preufs.L.R. I, 9 § 584 ff. in der Iiand des zweiten redlichen Er-werbers, während der erste redliche Erwerber erst in 40 Jahren ersitzt (§ 648).Unbedingt nach Sächs. Gb. §7261, Zürch. Gb. § 642 ff.
7 Zachariae-Crome I § 195. Schweiz. R. b. Huber III 194 ff.
8 B.G.B. § 937—945. Vgl. Dernburg III § 106; Endemann II § 182;Oosack § 207. — Ähnlich, aber mit fünfjähriger Frist, Schweiz. Entw. § 721.— Uber die Fortsetzung einer am 1. Januar 1900 begonnenen Ersitzung vgl.E.G. Art. 185 mit Art. 169 zum B.G.B. und dazu Niedner zu Art. 185 undH a b i c h t a. a. O. § 42. Es gilt das oben Bd. I 208 Bemerkte, so dafs dienoch nicht vollendete Ersitzung auch dann, wenn sie sich auf einen Titelstützt, der nach dem B.G.B. sofort Eigentum verschafft hätte, von der Ver-längerung der Ersitzungsfrist betroffen wird, während eine begonnene aufser-ordentliche oder sonst erschwerte Ersitzung für den Fall, daß sie nach zehnJahren seit dem 1. Januar 1900 noch nicht vollendet wäre, eine Fristverkürzungerfährt.
9 Auch auf Sachen des Staats und der Gemeinden und anderer bisherprivilegierter Personen findet sie Anwendung. So jetzt auch Biermann vor§ 936 Bern. 5 (anders 1. Aufl. S. 80).
10 So bei einer Übereignung seitens eines Minderjährigen, einer dazunicht befugten Ehefrau oder eines Falschvertreters; oben § 134 Anm. 90 u. 102.Oder beim Erwerbe mittels Besitzauftragung oder Bestätigung eines nicht vomVeräufserer herrührenden Besitzes; oben § 134 Anm. 80 u. 81. Ebenso beigutgläubiger einseitiger Besitzergreifung, z. B. an einer irrtümlich für herrenlosgehaltenen oder verwechselten Sache. Hierher gehört es auch, wenn der Erbesich in den Eigenbesitz einer im Nachlaß Vorgefundenen fremden Sache setzt;oben § 115 Anm. 61.