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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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§ 135. Ersitzung von Fahrnis.

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nach Jahr und Tag oder in noch kürzerer Frist eintretende Ver-schweigung des Rechts an der Sache ab 1 .

Mit der Aufnahme der römischrechtlichen Ersitzung wurdeauch die Eigentumsersitzung an beweglichen Sachen gemeinesdeutsches Recht 2 3 . Die ordentliche Ersitzung fordert Titel undguten Glauben und vollendet sich in drei Jahren, ist aber an ge-stohlenen und geraubten Sachen ausgeschlossen. Daneben gibt eseine aufserordentliche Ersitzung, die einen Titel nicht voraussetztund der herrschenden Meinung nach auch an res furtivae möglichist, jedoch erst in 30 (ausnahmsweise 40) Jahren vollendet wird.

Die Partikular rechte folgten meist dem gemeinen Recht 8 .Doch wichen sie von ihm vielfach in der Bestimmung der Fristenab 4 . Auch wurden gestohlene und geraubte Sachen unter demEinflüsse des deutschen Rechts bisweilen jeder Ersitzung entzogen 5 * * ,

1 Vgl. Stobbe 1 § 68 S. 651, II (Lehmann) § 112 B; H. Meyer, Ent-werung § 21 u. 22. Verschweigung findet besonders statt an vererbter Fahrnis(Sachsensp. I Art. 28), Fundsachen (oben § 132 Anm. 56) und von auswärtseingeführten Sachen (oben § 134 Anm. 24).

2 Oben § 116 V; |Unterho 1zner, Verjährung S. 25 ff.; Windscheid,Pand. I § 176 ff.; D er n bürg, Pand. I § 220 ff.

3 Vgl. Roth, D.P.R. III § 249 ff.; Dernburg, Preufs. P.R. I § 173 ff.;Förster-Eccius § 177; Unger, Österr. P.R. I § 104; Krainz I § 207 ff.;Huber, Schweiz. P.R. III § 78; Erdmann II § 139.

4 Bei der ordentlichen Ersitzung erhielt sich vielfach die Frist von Jahrund Tag. So im gemeinen Sachsenrecht, Haubold § 185 b, Curtius § 557a;Lüb. R. I, 8 Art. 8 ; Hadeler L.R. II, 18; Dithmars. L.R. Art. 89 § 1; Eiderstädt.L.R. III, 47 § 1; Liv- u. Esthländ. R. b. Erdmann II 173. Manche Gesetzeaber fordern 5 Jahre (z. B. Zuger Gb. § 202), 10 Jahre (Aargauer Gb. § 851 ff,Soloth. § 753) oder 12 Jahre (Bündner Gb. § 204). Andere Gesetze bemessendie Frist ungleich gegenüber Anwesenden und Abwesenden. So Nürnb. lief.XVI, 9 auf 3 oder 12 Monate, Frankf. Ref. II, 9 Art. 9 auf 6 oder 12 Monate,Lüneb. Ref. II, 9 auf Jahr und Tag oder 3 Jahre 3 Tage; Österr. Gb. § 1466u. 1475 auf 3 oder 6 Jahre (6 Jahre nach § 1472 auch gegenüber juristischenPersonen, doppelte Frist nach § 1476[ bei Erwerb vom unechten oder unred-lichen Besitzer); Preufs. L.R. I, 9 § 620621 auf 10 oder 20 Jahre (20 Jahrenach § 624 auch bei Korporationssachen); Berner Gb. Art. 10331034, LuzernerArt. 782783 ähnlich wie preufs. Recht. Bei der aufserordentlichen Er-sitzung fordert das gemeine Sachsenrechtl 31 Jahre 6 Wochen 3 Tage, privi-legierten Personen gegenüber 40 Jahre; Curtius §£558 a, 558 b, 559 b u. 559c.Das Preufs. L.R. hat Fristen von 30, 40, 44 und 50 Jahren; I, 9 § 625629,648649 , 655661. Das Österr. Gb. § 1477 fordert 30 oder 40 Jahre. DasSachs. Gb. § 260 immer nur 30 Jahre.

5 So nach Nürnb. Ref. v. 1522 XXIX, 2, v. 1564 XVI, 9, Frankf. Ref.

II, 9 Art. 9, Aargauer Gb. § 852. Allgemein lieifst es in der CCC Art. 20:

Binding, Handbuch. II. S. II: Gierke, Deutsches Privatrecht. II. 37