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Drittes Kapitel. Das Eigentum.
nichts, wenn dein Veräufserer die Verfügungsmacht über das fremdeRecht fehlte. Diese Verfügungsmacht aber verleiht nicht der Besitzschlechthin, sondern grundsätzlich nur der vom Berechtigten an-vertraute und jedenfalls nicht der von ihm unfreiwillig verloreneBesitz. Denn gegen den, dem der Besitz entrissen oder sonst ohnesein Zutun entfremdet ist, soll sich die Kraft des Besitzes alsLegitimationsmittel nicht kehren. Nur hinsichtlich gewisser zufortwährendem Umlauf bestimmter Sachen und gegenüber demdurch hochgradige Publizität ausgezeichneten Erwerbe in öffent-licher Versteigerung legitimiert der Besitz schlechthin. Im Fahrnis-recht wie im Liegenschaftsrecht ist somit der Erwerb vom Nicht-berechtigten kein ursprünglicher, sondern ein abgeleiteter Erwerb,der durch wirksame Verfügung eines Scheinberechtigten überfremdes Recht zu stände kommt; der El Werber leitet formell seinRecht vom Nichtberechtigten her, ist aber materiell zugleichRechtsnachfolger dessen, aus dessen Rechtsbereich sein Rechtgeschöpft ist 110 .
§ 135. Ersitzung von Fahrnis.
I. Geschichte. Das deutsche Recht kannte eine Fahrnis-ersitzung nicht. Soweit es die Eigentumsverfolgung gegen dendritten Besitzer überhaupt zuliefs, zog es ihr grundsätzlich keineZeitgrenze und schnitt sie nur in bestimmten Fällen durch eine
Technik III 35 ff., u. Kegelsberger, Jahrb. f. D. XLYII 354 ff., unter völligerAblehnung des Gedankens einer Verfügungsmacht des Unbefugten (oben § 119Anm. 120) den Grund des Rechtserwerbes auscbliefslich im gutgläubigen Besitz-erwerb. Regelsberger S. 372 ff. erneuert sogar die romanistiscbe Um-deutung des germanischen Rechtsinstituts im Sinne einer sofortigen Ersitzungmit Ausschliefsung der res furtivae, wie sie schon die Motive III 342 (vgl. da-gegen Gierke, Entw. S. 377) vortrugen. In ähnlicher Weise nimmt Zychaa. a. 0. S. 134 ff. einen der Ersitzung vergleichbaren Rechtserwerb durchqualifizierte Besitzerlangung an, sucht dies aber in seltsamer Weise durcheinen angeblichen allgemeinen Mangel der Eigentumskontinuität im germa-nischen Recht zu begründen; de lege ferenda tritt erfolgerichtig für gänzlicheBeseitigung des Unterschiedes zwischen weggegebenen und abhanden ge-kommenen Sachen ein (S. 144 ff.).
110 So die in Anm. 108 Genannten. Ursprünglichen Erwerb dagegennehmen Romeick a. a. 0., Zycha a. a. 0. u. besonders Regelsbergera. a. 0. S. 354 ff. an. Desgleichen Planck zu § 932 Bern. 4 u. Köhler,Arch. f. b. R. XVIII 98. Aber auch, obschon er auf die Verfügungmacht desNichtberechtigten zurückgreift, H. Lehmann b. Stobbe § 109 u. B.R. II § 58Z. 3 u. 4. Vgl. im übrigen oben Bd. I 279 Anm. 2.