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2 (1905) Sachenrecht
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§ 134. Eigentumserwerb vom Nicbtberechtigten.

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Wird das Eigentum durch Anspruchsabtretung übertragen, sobleibt davon stets auch dem gutgläubigen Erwerber gegenüber einRecht an der Sache unberührt, das dem unmittelbar oder mittel-bar besitzenden Dritten zusteht 107 .

VI. Erwerb begrenzter dinglicher Rechte vomNicbtberechtigten. Die Regeln über den Eigentumserwerbvom Nichtberechtigten finden auf den Erwerb begrenzter dinglicherRechte an beweglichen Sachen entsprechende Anwendung. Davonist beim Niefsbrauch und beim Pfandrecht zu reden.

VII. Ergebnis. So bringt trotz aller Wandlungen, die dasursprüngliche deutsche Recht erfahren hat, das neue deutsche Rechtdie in der Publizitätsfunktion der Gewere wurzelnden Grund-gedanken des germanischen Fahrnisrechtes wieder zur Geltung.Denn der wahre Rechtsgrund für den trotz des Mangels im Rechtdes Veräufserers heute eintretenden Rechtserwerb liegt in derLegitimationskraft des offensichtlichen Fahrnisbesitzes. Auf Grundseines Besitzstandes ist der Veräufserer befähigt, im rechtsgeschäft-lichen Verkehr mit dem Besitze zugleich das in ihm erscheinendematerielle Recht zu verschaffen und so über fremdes Eigentumund sonstiges Sachenrecht wirksam zu verfügen 108 . Erforderlichist dazu aufser einem im Sinne des Publizitätsprinzips ausreichen-den Besitzwechsel guter Glaube des Erwerbers, da sich auf denSchein des Rechtes nur berufen darf, wer ihn nicht als blofsenSchein durchschaut oder bei einiger Sorgfalt durchschauen müfste.Allein nur Voraussetzung, nicht Rechtsgrund des Erwerbes ist dergute Glaube 109 . Darum nützt dem Erwerber alle Redlichkeit

107 B.G.B. § 936 Abs. 3; dazu über den in diesem Falle auch einem blofspersönlichen Recht auf den Besitz durch § 986 Abs. 2 gewährten Schutz oben§ 116III 2 S. 261. Auf den Fall der Übereignung durch Übergabe eines Waren-papiers beziehen sich diese Bestimmungen nicht; gerade hier wird es praktischwichtig, dafs diese Übereignungsform nicht dem § 931 zu unterstellen, sondernnach § 929 zu beurteilen ist (oben § 115 IV 1 u. § 133 Anm. 11). Vgl. Staubzu II.G.B. § 365 Bern. 10, Düringer-Hachenburg II 469, Biermann zu§ 936 Bein. 1.

108 Vgl. oben Bd. I 279 Anm. 2; Hellmann, Vortr. § 12; Crome, B.R.I 313 ff.; Hellwig, Rechtskraft § 13, Zivilproz. I 275; Leonhard, Fahrnis-erwerb S. 109 ff.; Endemann, B.R. II § 81 S. 318 ff.; Cosack § 198 IV(jedoch mit unnötiger Zuhülfenahme einer Fiktion); Kober zu § 932 Bern. 4;Wendt a. a. 0. S. 17 ff., 76; Pappenheim, Z. f. II.R. XI/VI 525 ff. (der abergrundlos nur die translative, nicht auch die konstitutive'Übertragung auf dieseWeise erklären zu können meint).

109 Dagegen behandelt Dernburg, B.R. III §98, den guten Glauben alsGrundlage des Erwerbes. Insbesondere aber erblicken Romeick, Zur