Druckschrift 
2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
Seite
574
Einzelbild herunterladen
 

574 Drittes Kapitel. Das Eigentum.

liehe Erwerber gegenüber einem Mangel in der Verfügungsfähigkeitdes Veräufserers.

V. Erlöschen der begrenzten dinglichen RechteDritter. Wer das Eigentum an einer beweglichen Sache durchÜbereignung erwirbt, erwirbt es frei von jedem hierbei nicht vor-behaltenen dinglichen Recht, mit dem die Sache zugunsten einesDritten belastet ist; das Recht des Dritten erlischt 108 . DieseWirkung hat der Eigentumserwerb sowohl vom Eigentümer wievom Nichteigentümer; er hat sie aber auch im ersteren Falle nurdann, wenn ein zum Erwerbe vom Nichteigentümer ausreichenderBesitzwechsel stattgefunden hat 104 . Unerläfsliches Erfordernis istauch hier guter Glaube des Erwerbers; hat er im mafsgebendenZeitpunkt das Recht des Dritten gekannt oder nur infolge groberFahrlässigkeit nicht gekannt, so erlischt das Recht des Drittennicht 10B . Endlich darf die Sache dem Dritten nicht abhanden ge-kommen sein; Niefsbrauch und Pfandrecht erlöschen nicht,' wennder Eigentümer die von ihm selbst gewaltsam oder heimlich demNiefsbrauchs- oder Pfandbesitzer weggenommene oder, nachdem siediesem anderweit abhanden gekommen war, zufällig zurückerlangteSache unter Verschweigung der Belastung übereignet 10<i .

falls ungeschützt. Auch gegenüber dem durch Konkurseröffnung für denGemeinschuldner eintretenden Verlust der Verfügungsmacht (K.O. § 6) hilftkein guter Glaube; v. Tuhr a. a. 0. S. 545, Jäger zu K.O. § 7, Seuffert,Konkursproz. S. 173, Biermann zu § 932 Dem. 6a, Kober Bern. I 2 b,Cosack § 198 IV 5, Düringer u. Hachenburg II 461; a. M. Wendta. a. 0. S. 26, 43, Endemann II 86 Anm. 17. Somit auch nicht gegenüberdem durch Anordnung der Naclilafsverwaltung für den Erben eintretendenA r erlust der Verfügungsmacht; B.G.B. § 1984.

103 B.G.B. § 936 Abs. 1 S. 1. Auch in den oben Anm. 97100 an-geführten Fällen ist § 936 anwendbar.

104 B.G.B. § 936 Abs. 1 S. 23. Somit erlischt ein Niefsbrauch oderPfandrecht nicht, wenn der Eigentümer die damit belastete Sache einem Be-sitzer übereignet, dem sie ein Dritter, bei dem sie der Niefsbraucher oderPfandgläubiger hinterlegt hatte, als eigne Sache geliehen oder vermietet hat;oder solange der Eigentümer die durch Besitzauftragung übereignete belasteteSache fortbesitzt; oder wenn der Eigentümer sein dem Pfandgläubiger ge-stohlenes Inhaberpapier durch Abtretung des Anspruchs gegen den unredlichenBesitzer übereignet und der Erwerber den Besitz nicht oder erst, nachdem ervom Pfandrecht erfahren hat, erlangt.

105 B.G.B. § 936 Abs. 2. Auch hier mit den in Anm. 86 u. 88 vermerktenBesonderheiten.

106 Während doch das Eigentum in diesen Fällen übergeht. Vgl. Cosack§ 198 VII 2, Planck zu § 936 Bern. 4, Biermann Bern. 1, Kober Bern. 4,Staub zu H.G.B. § 366 Anm. 45; dazu R.Ger. I 257ff.