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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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§ 134. Eigentumserwerb vom Scheinberechtigten.

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Die Sperre der abhanden gekommenen Sachen erleidet aberwichtige Ausnahmen. Sie gilt überhaupt nicht für Geld undInhaberpapiere und fällt auch für andere Sachen weg, sobald sieim Wege der ölfentlichen Versteigerung veräufsert werden 96 .

IV. Eigentuniserwerb vom unbefugt verfügendenEigentümer. Die Regeln über den Erwerb vom Nichteigentümerfinden in einer Reihe von Fällen entsprechende Anwendung, wennder veräufsernde Eigentümer über seine Sache nicht oder nurbeschränkt verfügen darf, der Erwerber aber den Mangel imVerfügungsrecht ohne grobes Verschulden nicht kennt. So, wenndie Veräufserung wider ein zum Schutze bestimmter Personen er-lassenes gesetzliches oder behördliches Veräufserungsverbot ver-stöfst 97 ; wenn der Eigentümer ohne Vorbehalt der durch eineschwebende Bedingung oder eine Befristung seinem Recht gesetztenGrenzen verfügt 98 ; wenn der Vorerbe die Schranken seines Ver-fügungsrechts überschreitet 99 ; wenn der Erbe eine der Verwaltungdes Testamentsvollstreckers unterliegende Sache veräufsert 100 . Indiesen Fällen erwirbt, falls eine gehörige Willenseinigung und einausreichender Besitzwechsel stattgefunden hat , der Erwerber dasEigentum so, wie zu erwerben er es seinem guten Glauben gemäfserwarten durfte 101 . Keineswegs aber gilt das Gleiche in allenFällen, in denen das Verfügungsrecht des Eigentümers ausgeschlossenoder beschränkt ist 102 . Und schlechthin ungeschützt ist der red-

96 B.G.B. § 935 Abs. 2; oben Anm. 5557. Öffentliche Versteigerungim Sinne des B.G.B. ist nur eine solche, die unter öffentlicher Autorität erfolgt;Motive III 349.

97 B.G.B. § 135136; dazu E.G. Art. 61.

98 B.G.B. § 161 Abs. 3, § 163. Vgl. oben § 133 Anm. 2628.

99 B.G.B. § 2113 Abs. 3 (Verschenkung), § 2129 (Verfügung nach Einsetzungeines Verwalters).

100 B.G.B. § 2211 Abs. 2.

101 Der gute Glaube mangelt hier insoweit, als der Erwerber die Schrankekennt oder ohne grobe Fahrlässigkeit kennen müfste. Traut er einem die Be-schränkung verschweigenden Erbschein, so schadet ihm nur Kenntnis; §2366.Im übrigen finden alle unter III entwickelten Regeln Anwendung.

102 So erwirbt, wenn eine Ehefrau eingebrachtes Gut ohne die nach§ 1395 erforderliche Einwilligung des Mannes veräufsert und nicht der Falldes § 1401 vorliegt, auch der kein Eigentum, der aus guten Gründen annimmt,die Frau sei unverheiratet oder die Sache gehöre zu ihrem Vorbehaltsgut.Verfügt die Frau über eine Sache, die bei gesetzlichem Güterstande ihr Vor-behaltsgut wäre, kraft Ehevertrages aber Eingebrachtes oder Gesamtgut ist,so ist der Erwerber zwar, wenn die Eintragung in das Güterrechtsregisterunterlassen ist, durch § 1435 geschützt, nach erfolgter Eintragung aber gleich-