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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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Drittes Kapitel. Das Eigentum.

3. Die Sache darf nicht dem Eigentümer oder seinem Besitz-mittler abhanden gekommen sein 91 . Der unfreiwillige Besitz-verlust schneidet den Eigentumserwerb vom Nichteigentümer fürjeden gutgläubigen Dritten ab; er belegt die Sache zugunsten desEigentümers mit einem dinglich wirksamen Banne 92 . Der Beweis,dafs ein den Eigentumserwerb hindernder unfreiwilliger Besitz-verlust stattgefunden hat, ist vom Gegner zu erbringen 98 .

Somit kommt der Schutz kraft des SatzesHand wahre Handdem redlichen Dritten hauptsächlich nur dann zu gute, wenn essich um eine Sache handelt, deren Besitz der Eigentümer selbstoder sein Besitzmittler freiwillig .aufgegeben hatte 94 . Doch deckter auch die Fälle, in denen der Eigentümer die Sache überhauptnoch niemals besessen hatte oder die Sache zur Zeit der Über-eignung herrenlos war 96 .

91 B.G.B. § 935. Über den Begriff vgl. oben § 115 Anm. 80 mit Anm. 74.Dafs abweichend vom alten deutschen Recht (oben Anm. 13) unfreiwilliger Ver-lust des Lehnbesitzers den SatzHand wahre Hand aufser Anwendung setzt,entspricht der geschichtlichen Entwicklung (oben Anm. 61).

92 Dieser Bann fällt weg, sobald die Sache in den wenn auch nur mittel-baren Besitz des Eigentümers oder seines Besitzmittlers zurückgekehrt ist;vgl. C o s a c k II 123. Man wird daher auch annehmen dürfen, dafs, wenn derBesitzmittler die ihm abhanden gekommene fremde Sache, indem er sie für dieseine ausgibt, dem sie wiederbringenden Finder oder dem, der sie vom Diebeerworben hat, schenkweise oder verkaufsweise übereignet, der redliche Er-werber nach § 932 Abs. 1 S. 2 Eigentümer wird; dafs ebenso, wenn derBesitzmittler die ihm abhanden gekommene Sache durch Anspruchsabtretungübereignet, der redliche Erwerber nach § 934 das Eigentum erlangt, sobaldihn der Dritte in den Besitz setzt.

93 Nur dies bedeutet die negative Fassung des § 935 Abs. 1; vgl. obenAnm. 54.

94 Hauptfall bleibt die Veräufserung von anvertrautem Gut. Aber auch,wenn der Eigentümer Eigenbesitz übertragen hatte, ohne das Eigentum zuverlieren, kann ein Dritter vom gegenwärtigen Besitzer Eigentum erwerben.So z. B. an einer auf Grund eines nichtigen oder unwirksamen Übereignungs-Vertrages mit ausreichendem Willen übergebenen Sache. Auch wenn derEigentümer den Besitz einseitig aufgegeben hatte, ohne das Eigentum ein-zubiifsen, steht dem Eigentumserwerbe des redlichen Dritten nichts entgegen.So z. B. im Falle einer wegen Mangels voller Geschäftsfähigkeit unwirksamenoder wegen Irrtums oder Drohung anfechtbaren Dereliktion. Vgl. oben § 115Anm. 69, 71, 80.

96 So den Erwerb vom Wilddiebe, mag man Eigentum des Jagdberech-tigten oder Herrenlosigkeit annehmen; oben § 132 Anm. 27. Oder den Er-werb von dem, der die auf einen öffentlichen Weg gefallenen Äpfel (§ 911)oder das von der gestohlenen Kuh beim Diebe geworfene Kalb (C o s a c kS. 123) in Besitz genommen hat.