§ 134. Eigentumserwerb vom Scheinbereclitigten.
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Weifs er oder mufste er wissen, dafs die Sache nicht demVeräufserer gehört, so nützt es ihm nichts, wenn er in noch soentschuldbarem Irrtum an ein Recht des Veräufserers, über dieSache für den Eigentümer zu verfügen, glaubt 87 . Nur wennein Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes eine ihm nichtgehörige Sache veräufsert oder verpfändet, steht der Glaube andas Verfügungsrecht dem Glauben an das Eigentum gleich 88 .Aufserdem wird im Falle eines im Wege der öffentlichen Ver-steigerung oder der gerichtlichen Vollstreckung vorgenommenenPfandverkaufes der gute Glaube des Erwerbers an ein nicht be-stehendes Pfandrecht oder an die Voraussetzungen einer recht-mäfsigen Pfandveräufserung geschützt 89 . Im übrigen kann sichder Erwerber auf guten Glauben an die Zustimmung des Eigen-tümers oder an Vertretungsmacht des Veräufserers oder an Ver-fügungsmacht über fremdes Vermögen nicht berufen, soweit ihmnicht allgemeine Bestimmungen über die Wirksamkeit gutgläubigangenommener derartiger Rechtsverhältnisse zu Hülfe kommen 90 .
seit der Bekanntmachung ankauft oder in Pfand nimmt; H.G.B. § 367. Um-gekehrt ist, wenn der Veräufserer durch einen unrichtigen Erbschein oder eineunrichtige Todeserklärung als Erbe des Eigentümers legitimiert wird, der Er-werber nur dann nicht in gutem Glauben, wenn er die Unrichtigkeit kennt;B.G.B. § 2366, 2370.
87 A. M. Wen dt a. a. 0. S. 61 ff. Vgl. aber Planck vor § 932 Bern. 2,Biermann zu § 932 Bern. 6 g, Ivober Bern. II 1 g, Endemann §81 Z. 3a,Cosack § 198 IV 1 a.
88 H.G.B. § 366. So wurde auch bisher, insbesondere mit Rücksicht aufVeräufserungen durch Kommissionäre und Agenten, der nach H.G.B. Art. 306erforderliche „redliche Erwerb“ verstanden. Vgl. indes Seuff. XXXVIINr. 195.
89 B.G.B. § 1244.
90 So wird der Glaube an Vertretungsmacht für einen eingetragenenVerein, an handelsrechtliche Vertretungsmacht und an Verfügungsmacht einesEhegatten über Sachen des andern Ehegatten oder über gemeinschaftlicheSachen unbedingt geschützt, wenn eine zur Eintragung bestimmte Tatsachenicht ins Vereinsregister, ins Handelsregister oder ins Güterrechtsregister ein-getragen ist; B.G.B. § 68, 70, H.G.B § 15, B.G.B. § 1435. Unbedingt geschütztwird auch der auf das amtliche Zeugnis gegründete Glaube an Verfügungs-macht des Testamentsvollstreckers; B.G.B. § 2368. Umgekehrt kann sich aufgewisse gesetzliche Vorschriften, nach denen eine erloschene Vollmacht, ehe-männliche Verfügungsmacht oder gesetzliche Vertretungsmacht als fortbestehendgilt, der Erwerber nicht berufen, wenn er den wahren Sachverhalt kennt oderauch nur aus FahrlässigkeiUnicht kennt; B.G.B. § 169, 173, 1424, 1682, 1893.Her Nachweis unverschuldeter Unkenntnis aber bricht in solchen Fällen auchdie Kraft einer Eintragung ins Vereins- oder Handelsregister; B.G.B. § 68, 70,H.G.B. § 15.