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2 (1905) Sachenrecht
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Drittes Kapitel. Das Eigentum.

Gleiche Anforderungen werden im Falle der Übereignung vonGrün d Stücks zu bell ör durch Auflassung und Eintragung anden zum Erwerbe des Eigentums an den dem Veräufserer nichtgehörigen Stücken erforderlichen Besitzerwerb gestellt 84 .

2. Der Erwerber rnufs bei dem Erwerbe in gutem Glaubensein. Dafs ihm der gute Glaube fehlte, hat der Gegner zu be-weisen. Der gute Glaube mufs in dem Augenblicke vorhandensein, in dem die Voraussetzungen für den Eigentumserwerb vomNichteigentümer erfüllt sind 85 . Späterer Wegfall ist unschädlich.

Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn er weifsoder ohne grobe Fahrlässigkeit wissen müfste, dafs der Veräufserernicht Eigentümer ist 86 .

durch zustande gebracht, dafs der Besitzer die vom Veräufserer beanspruchteBesitzherrschaft durch Befolgung seiner Anweisung herstellt. Darum genügtdie Erlangung von mittelbarem Besitz; Gierke, Fahrnishesitz S. 42 Anm. 1,Biermann zu § 934 Bern. 2, Kober Bern. 1 b. Darum aber hat Wegnahmeder Sache oder sonstige einseitige Besitzverwirklichung durch den Erwerberkeineswegs dieselbe Wirkung.

84 B.G.B. § 926 Abs. 2 mit Verweisung auf §§ 932936; oben § 131I 5 c S. 521.

86 Also bei leiblicher Übergabe auf Grund gültiger Willenseinigung zurZeit der Übergabe, bei vorangegangener Übergabe zur Zeit der Willenseinigung(§ 932); bei Besitzauftragung zur Zeit der nachträglichen Übergabe (§ 938);bei Anspruchsabtretung, falls sie Besitzabtretung ist, zur Zeit der Abtretung fsonst zur Zeit der späteren Besitzerlangung (§ 934); bei Grundstückszubehörim Falle des § 926 Abs. 2 zur Zeit der Besitzerlangung. Vgl. R.Ger. XXXVIIIKr. 72. Dafs aufserdem guter Glaube im Augenblick der etwa früherenEinigung vorhanden gewesen sein mufe, läfst sich nicht mit Bi er mann zu§ 932 Bern. 2, § 933 u. § 934 Bern. 1 behaupten. Vgl. Co sack § 198 IV 1 cu. § 199 IV 24, Staub zu II.G.B. § 366 Anm. 2628, Kober zu § 932Bern. II 2, Planck zu § 934. Bei aufschiebend bedingter Übereignungkommt es auf guten Glauben zur Zeit des Eintritts der Bedingung an; Bier-mann zu § 932 Bern. 2, Cosack § 198 IV 1 c, Planck zu § 932 Bern. 2;a. M. Dernburg § 103 Anm. 8.

86 B.G.B. § 932 Abs. 2. Gleich steht gemäfs § 142 Abs. 2 Kennen odergrobfahrlässiges Nichtkennen der Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäfts, atif dasder Veräufserer Eigentum gründet, während im übrigen zweifellos der Erwerberdas Eigentum erlangt, wenn auch der Eigentumserwerb des Veräufserers durcherfolgreiche Anfechtung rückwärts vernichtet wird; Bier mann zu § 932Bern. 6 f, Kober Bern. II le, Planck Bern. 2, Neumann Bern. 4 d, BuhlS. 65, Cosack § 198 IV 1 a; a. M. Wendt, Arch. f. c. Pr. XXXIX 53 ff.Eine Vermutung für unentschuldbare Fahrlässigkeit gilt zu ungunsten einesBankiers, der ein abhanden gekommenes Inhaberpapier (aufser fälligen Neben-papieren und auf Sicht zahlbaren unverzinslichen Inhaberpapieren), obschonder Verlust im Reichsanzeiger bekannt gemacht ist, vor Ablauf eines Jahres