§ 134. Eigentumserwerb vom Sclieinberechtigten. 5(39
wirbt er zwar durch Übereignungsvertrag mit dem Eigentümer,nicht aber durch Übereignungsvertrag mit dem Nichteigentümerdas Eigentum 80 .
Die Besitzauftragung genügt nicht. So lange der Ver-äufserer Besitzer bleibt, verschafft dem Erwerber die Einräumungdes mittelbaren Besitzes nur Eigentum, falls der Veräufserer Eigen-tümer war; erst mit dem Hinzutritt der leiblichen Übergabe istder zum Erwerbe vom Nichteigentümer erforderliche volle Besitz-wechsel vollzogen 81 .
Die Anspruchsabtretung reicht aus, insofern sie zugleichals Besitzabtretung wirkt und somit einen mittelbaren Eigenbesitzdes Veräufserers auf den Erwerber überträgt 82 . Andernfalls wirddurch Abtretung des Herausgabeanspruchs der Erwerber zwar, wennder Veräufserer Eigentümer ist, sofort, sonst aber erst dann Eigen-tümer, wenn er den Besitz vom dritten Besitzer erlangt 88 .
80 Wenn z. B. A dem B, der ihm eine von C entliehene Uhr zeigt, er-klärt, die Uhr gehöre ihm, er mache sie aber dem B zum Geschenk, so erwirbtB zwar, wenn A wirklich der Eigentümer ist, nicht aber, wenn A irrte oder log,das Eigentum. Ebenso, wenn sich der Vorfall mit einem gefundenen Inhaber-papier abspielt. Hiernach erwirbt auch im Falle einer nach § 933 unwirksamenÜbereignung mittels Besitzauftragung der fortbesitzende Veräufserer oder seinBesitznachfolger durch Rückveräufserung und Besitzauflassung nicht dasEigentum. So, wenn ein Kunsthändler einem Sammler ein ihm anvertrautesfremdes Gemälde unter Vereinbarung der Zurückbehaltung behufs weitererAusstellung ver'kauft hat und der Käufer es dem Erben des Kunsthändlersunter Aufgeben seines mittelbaren Besitzes zurückverkauft.
81 B.G.B. § 933. So wurde mit Recht schon II.G.B. Art. 306 vom Reichs-gericht ausgelegt; Entsch. XXVII Kr. 7, XXVIII Nr. 7. — Neue Willenseinigungist nicht erforderlich. Der Übergabe gleich wirkt daher Bemächtigung, fallsbei dem Konstitut der Erwerber ermächtigt war, die Sache jederzeit an sichzu nehmen; R.Ger. XXXIII Nr. 6.
82 B.G.B. § 934. Bei der Übereignung durch Übergabe eines Waren-papiers ergibt sich die gleiche Rechtsfolge (R.Ger. XXVIII Nr. 7) nicht aus§ 934, sondern schon aus § 932; oben § 133 Anm. 11.
S3 So z. B., wenn A eine Sache, die er hei B hinterlegt, B aber unter-schlagen und an den bösgläubigen C veräufsert und übergeben hat, durchAnspruchsabtretung au D übereignet; D wird sofort Eigentümer, wenn AEigentümer ist; war aber die Sache dem A von E anvertraut, so ward D erstEigentümer, wenn D ihm die Sache herausgibt oder ihn als mittelbaren Be-sitzer anerkennt. Ebenso, wenn A ein ihm entwendetes Inhaberpapier, das derBankier B unter Verabsäumung der erforderlichen Vorsicht angekauft hat,durch Abtretung des Anspruchs gegen B an C übereignet; gehört das Papierdem D, so verliert dieser sein Eigentum an C erst dann, wenn B das Papieran C herausgibt oder etwa für C in Verwahrung nimmt. In solchen Fällenwird der Besitzübergang vom Veräufserer auf den Erwerber nachträglich da-