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Drittes Kapitel. Das Eigentum.
Erwerbers aufgegeben, der Erwerber mufs Besitz erworben unddiesen Besitz vom Veräufserer erlangt haben.
Die Besitzzuweisung durch den besitzenden Nichteigen-tümer ist im Sinne des B. G. B. als geeignetes Übereignungsmittelanzusehen. Denn sie überträgt unmittelbaren Besitz. Dabei istjedoch zu beachten, dafs im Falle der Doppelveräufserung durchBesitzzuweisung der zweite redliche Erwerber Eigentum nicht er-wirbt, da durch den ersten Besitzvertrag der Besitz übergegangenwar und somit beim zweiten Besitzvertrage der Veräufserer nichtmehr besafs 77 . Fraglich aber bleibt, ob der erste redliche Erwerbersein Eigentum nicht wenigstens dann wieder einbüfst, wenn derzweite redliche Erwerber durch leibliche Übergabe den Besitz er-langt, bevor der neue Eigentümer sich die eine solche Übergabeausschliefsende tatsächliche Gewalt verschafft hat 78 .
Die Willenseinigung mit dem bisherigen Besitzergenügt zur Übereignung durch den Nichteigentümer, wenn der be-sitzende Erwerber den Besitz vom Veräufserer (oder seinem Erb-lasser) erlangt hatte, somit eine frühere Übergabe zu Lehnbesitzdurch Besitzauflassung vervollständigt oder eine frühere Übergabezu Eigenbesitz bestätigt wird 79 . Hatte dagegen der Erwerber denBesitz von einem Anderen erlangt oder einseitig ergriffen, so er-
77 Dies folgt aus § 852 Abs. 2. Hat z. B. A in seinem Besitz befindlichesHolz, das offen im Walde lagert, durch blofsen Besitzzuweisungsvertrag an Bund am nächsten Tage an C übereignet, so ist C, weil A nicht mehr besafs,überhaupt nicht Besitzer und somit auch nicht Eigentümer geworden.
78 Man nehme an, in dem soeben angeführten Falle sei A, bevor B dasHolz abgeholt hatte, mit C in den Wald gegangen und habe ihm tradiert.Oder, was einer leiblichen Übergabe gleichkommen würde, C habe gemäfs derErmächtigung durch A das Holz zuerst abgeholt. Kein Zweifel, dafs nun CBesitz erlangt hat und somit, guten Glauben vorausgesetzt, auf Grund derVeräußerung und Übergabe seitens des Nichteigentümers A Eigentum erwerbenkonnte. Allein sein Eigentumserwerb scheint daran zu scheitern, dafs B, derja Besitzer war, den Besitz unfreiwillig durch eigenmächtige Wiederinbesitz-nahme des A verloren hat, das Holz also dem Eigentümer „abhanden“ ge-kommen war. Ebenso verhält es sich, wenn A schon bei der Übereignung anB nicht Eigentümer war und das Holz von dem bisherigen wirklichen Eigen-tümer, der den Besitz zurückerlangt hatte, an 0 übergeben war. — Andersdagegen wäre jedenfalls in solchen Fällen zu entscheiden, wenn es sich umGeld oder Inhaberpapiere handelt.
79 B.G.B. § 932 Abs. 1 S. 2. So bei der Übereignung an den bisherigenPfandbesitzer, Mieter, Entleiher, Verwahrer; oder bei der Vereinbarung mitdem inzwischen volljährig gewordenen Veräußerer, dafs das Eigentum an dervon diesem während der Minderjährigkeit unwirksam veräußerten, aber über-gebenen Sache nunmehr übergehen soll.