§ 134. Eigentumserwerb vom Scheinberechtigten.
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Einschränkungen oder Lasten oder Rechtsvorrang erworben. Dergeschädigte Berechtigte erleidet, indem sein Eigentum oder ding-liches Recht unter geht oder belastet oder geschwächt wird, einenendgültigen dinglichen Rechtsverlust. Er behält nur persönlicheAnsprüche auf Schadenersatz aus unerlaubter Handlung und aufHerausgabe ungerechtfertigter Bereicherung 78 .
II. Geltungsbereich. Der Schutz des Erwerbes vom Schein-berechtigten deckt nach dem B. G. B. alle Fälle rechtsgeschäftlicherVeräufserung und Belastung von Fahrnis. Er tritt auch ein, wenndie rechtsgeschäftliche Willenserklärung durch die Verurteilung zuihrer Abgabe oder die Übergabe der Sache durch die Wegnahmeseitens des Gerichtsvollziehers ersetzt wird 74 , und durchbricht zu-gunsten des Erwerbers einer im Streit befangenen Sache dieWirkung des rechtskräftigen Urteils wider den Rechtsnachfolgerder Partei 76 . Dagegen erstreckt er sich nicht auf die Fälle einesnicht rechtsgeschäftliehen dinglichen Erwerbes 76 .
III. Erwerb des Eigentums vom Nichteigentümer.Veräufsert Jemand eine ihm nicht gehörige Sache, so erlangt derErwerber das Eigentum, wenn alle Erfordernisse einer wirksamenEigentumsübertragung erfüllt sind und aufserdem drei weitereVoraussetzungen zutreffen.
1. Es mufs ein voller Besitzwechsel stattgefunden haben,somit entweder die leibliche Übergabe vollzogen oder doch fürdiese ein gleichwertiger Ersatz beschafft sein. Nicht jeder Ersatzder Übergabe, der zur Übertragung des Eigentums durch den Eigen-tümer hinreicht, genügt zur Überleitung von fremdem Eigentumdurch den Scheineigentümer. Vielmehr werden hier strengere An-forderungen gestellt: der Veräufserer mufs einen ihn legitimieren-den Besitz gehabt und diesen Besitz vollständig zugunsten des
73 Insbesondere hat er nach B.G.B. § 816 auch gegen den Dritten, fallsdieser unentgeltlich erworben hat, einen persönlichen Anspruch auf Zurücküber-tragung des Eigentums oder sonstige Kechtswiederherstellung. — Uber bisherigesRecht R.Ger. XL Nr. 79.
74 C.Pr.O § 897 u. § 898 mit § 894.
75 C.Pr.O. § 325 (auch beim Erwerb eines von einer der Parteien oderihrem Rechtsnachfolger abgeleiteten Lehnbesitzes).
76 Daher auch nicht auf den Fall der Pfändung einer fremden Sache. Sowar auch II.G.B. Art. 307 einzuschränken; R.Ger. XXYI Nr. 21. Ebenso er-warb nach Preufs. L.R. der redliche Pfänder keinen Lösungsanspruch; R.Ger.XXII Nr. 54. — Dagegen erlangte nach Hamb. Stat. II, 2 Art. 7 der gut-gläubige Pfänder einer dem Schuldner anvertrauten Sache Pfandrecht; O.L.G.Hamb. b. Seuff. XLYII Nr. 9, R.Ger. XXXIX Nr. 39.