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Drittes Kapitel. Das Eigentum.
werbes in Gestalt eines Lösungsanspruches auftritt, ist Entgeltlich-keit des Erwerbes selbstverständliche Voraussetzung 67 .
e. Der W i r k u n g nach erschienen seit der Rezeption diedeutschrechtlichen Einschränkungen der Fahrnisverfolgung als Ver-sagungen oder Beschränkungen der Vindikation. An diesem Aus-gangspunkte hält das französische Recht fest 68 .
Mehr und mehr indes wurde als Folge des Ausschlusses derEigentumsverfolgung der Erwerb und Verlust des Eigentums selbstangenommen 69 . Im preufsischen Landrecht, im österreichischenGesetzbuch und in der Wechselordnung wird zwar noch die Ver-sagung der Eigentumsklage vorangestellt, jedoch zugleich aus-gesprochen oder vorausgesetzt, dafs hiermit das Eigentum über-geht 70 . Zuerst das Handelsgesetzbuch wandelte grundsätzlich dieRegel „Hand wahre Hand“ in eine Vorschrift über Erwerb undVerlust des Eigentums um. Ihm folgten das schweizerische Obli-gationenrecht und das deutsche Gesetzbuch.
Mit dieser Fortbildung des Satzes „Hand wahre Hand“ wirddessen relative Wirkung zur absoluten Wirkung gesteigert 71 . Zu-gleich aber wird die Wirkung von einem gehörigen Erwerbstitelabhängig 72 . Je nach der Beschaffenheit dieses Erwerbstitels wirdtrotz des Mangels im Rechte des Vorgängers entweder Eigentumoder begrenztes dingliches Recht oder Befreiung von dinglichen
67 Doch hat in den esthländ. Städten auch der redliche GeschenknehmerAnspruch auf Wertersatz; Balt. P.R. Art. 924.
68 Vgl. v. Tuhr a. a. 0. S. 539 ff.
69 Die älteste Bestimmung, die ausdrücklich dem redlichen Erwerber denEigentumserwerl) Macht Rechtes zuspricht, begegnet im Cod. Ther. II 8. Vgl.Krasnopolski a. a. 0. S. 12 ff., Wellspacher S. 639, 665 ff.
70 Vgl. die Verweisung des Preufs. L.R. I, 10 § 3 auf I, 15 § 42 ff; Österr.Gb. § 367; W.O. Art. 74 mit Art. 36.
71 Daher mufs der, dessen Sache der Vertrauensmann einem redlichenDritten veräufsert hat, die von ihm durch einen Zufall ohne neue Eigentums-übertragung zurückerlangte Sache dem Dritten wieder herausgeben, währender nach Code civ. Art. 2279 gegen dessen Vindikation geschützt ist; vgl. dasBeispiel bei v. Tuhr S. 540. Andererseits erwirbt durch Übereignung seitensdes redlichen Erwerbers auch der Eigentum, der weifs, dafs es sich um eineunterschlagene Sache oder ein gestohlenes Inhaberpapier bandelt (Il.Ger. b.Seuff. XLVI Nr. 209), während er nach Code civ. Art. 2279, insofern guterGlaube gefordert wird, der Vindikation ausgesetzt bleibt.
72 So schon Hamb. Stadtr. oben Anm. 63. Österr. Gb. § 367. H.G.B.Art. 306 („veräufsert und übergeben“). Schweiz. O.R. Art. 221. Das französ.R. fordert keinen Titel: „en fait de meubles la possession vaut titre“; vgl.v. Tuhr a. a. 0. S. 541.