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§ 134. Eigentumserwerb vom Scbeinberechtigten.
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lübischen Recht und im früheren Züricher Gesetzbuch, wurde derSchutz des redlichen Erwerbers zu einem Lösungsanspruch ab-geschwächt 62 .
d. Guter Glaube des Erwerbers wurde fast überalldurch ausdrückliche Gesetzesbestimmung zum Erfordernis jedesSchutzes gegen den Eigentumsanspruch erhoben 68 . Nur das fran-zösische Gesetzbuch enthält seinem Wortlaute nach keine derartigeEinschränkung des Satzes „Hand wahre Hand“; überwiegend aberwird auch hier die Vindikation gegen den unredlichen Erwerberzugelassen ° 4 . Den Mangel des guten Glaubens hat der Eigentümer,der sein Eigentum verfolgt, obschon er sich auf unfreiwilligenBesitzverlust nicht beruft oder nicht berufen darf, zu behauptenund zu beweisen 65 .
Das österreichische Gesetzbuch schützt nur den redlichenentgeltlichen Erwerb 66 . Soweit der Schutz des redlichen Er-
wenn die Sache beim Vertrauensmann gestohlen war, auch dem Eigentümerdie Klage gegen Dritte gegeben; v. Wilmowslci, Lüb. R. in Pommern S. 83 ff.;Schweiz. R. b. Huber IV 748 Anm. 36. Die neueren Gesetze, die gleich demCod. civ. und dem II.G.B. den Satz „lland wahre Hand“ für unanwendbar auf„gestohlene und verlorene Sachen“ erklären, verstehen darunter offenbar auchdie beim Vertrauensmann abhanden gekommenen Sachen. Für das Österr. R.ergibt sich Gleiches aus der Fassung des § 367.
6 - Revid. lüb. R. III, 2 Art. 2 (dazu oben Anm. 38); Zürch. Gb. § 652;vgl. auch Schweiz. R. b. Huber IV 749 u. Balt. P.R. Art. 924 (nach esth-ländischem Stadtrecht).
63 Ausdrücklich fordert zuerst das Hamb. Stadtr. II, 2 Art. 7 „gutenTitel“, worin das Erfordernis des guten Glaubens eingeschlossen ist; Gries,Komm. II 214, Baumeister I 248 ff., Seuff. XLVII Nr. 9. Vgl. fernerSchweiz. R. b. Huber IV 749 Anm. 37. Osten-. Gb. § 367. H.G.B. Art. 306.Schweiz. O.R. Art. 224. Code civ. Ital. Art. 707. — II. Meyer S. 293 ff. er-blickt in der Einführung des Rechtsschutzes für den gutgläubigen Erwerberdie einschneidendste Veränderung des germanischen Rechts, das nur Nachteiledes unredlichen Erwerbes gekannt hatte. Allein soweit der Satz „Hand wahreHand“ fortgalt, ist eine fundamentale Verschiebung, die den guten Glaubenzum selbständigen Erwerbsgrund erhoben hätte, nicht eingetreten. Ganz un-haltbar ist die umgekehrte Ausführung von Zyclia a. a. 0. S. 134 ff., dafsschon im alten Recht die freiwillige Weggabe der Gewere nur Voraussetzungfür den Rechtserwerb durch qualifizierte Besitzerlangung gewesen sei.
64 Renaud a. a. 0. S. 140 ff; Goldschmidt, Z. f. H.R. VIII 284 Nr. 7;Laurent XXXII Nr. 559 ff; v. Tuhr, Z. f. französ. C.R. XXX 538 ff. — Ab-weichend R.Ger. XXVIII Nr. 88, XXXV Nr. 83 S. 338.
66 Österr. Gb. § 368. Ebenso verstand die Praxis H.G.B. Art 306;R.O.II.G. XV 243, R.Ger. VI 22, 86. — Das Gegenteil wollte Entw. I § 877bestimmen; Motive III 346 ff.
66 Österr. Gb. § 367. Ebenso Luzerner Gb. § 256.
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