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2 (1905) Sachenrecht
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Drittes Kapitel. Das Eigentum.

das gemeine deutsche Recht ging die Gleichstellung des unfrei-willigen und des freiwilligen Besitzverlustes bei Geld, Inhaber-papieren und Wechseln oder anderen Orderpapieren, sowie bei demErwerbe in öffentlicher Versteigerung über 68 . Das österreichischeGesetzbuch begünstigt in gleicher Weise neben dem Erwerbe inöffentlicher Versteigerung jeden Erwerb von einem zum Verkehrmit derartigen Sachen befugten Gewerbsmann 51 .

Andere Gesetze begünstigen gewisse Arten des offenkundigenErwerbes dadurch, dafs, wenn die Sache gestohlen oder verlorenwar, der redliche Erwerber zwar nicht gegen den Eigentums-anspruch geschützt ist, aber einen Lösungsanspruch hat 68 . Soverhält es sich nach französischem und schweizerischem Recht heidem Erwerbe in öffentlicher Versteigerung, auf dem Markte odervon einem mit solchen Sachen handelnden Kaufmann 69 . Allgemeinwollte Entw. I dem redlichen Erwerber einen Lösungsanspruchgewähren; das B.G.B. aber kennt einen Lösungsanspruch über-haupt nicht 60 .

c. Bei freiwilligem Besitzverlust gilt nach dendeutsehrechtlichen Ordnungen der SatzHand wahre Hand, sodafs der Eigentümer grundsätzlich die Herausgabe der Sache vomdritten Erwerber nicht fordern kann 61 . Nur vereinzelt, wie im

§ 45 Beschränkungen der Eigentumsverfolgung an den über See eingeführtenSachen. Dazu traten die Sonderbestimmungen für Inhaberpapiere (oben § 112Anm. 5358) und die Leihhausprivilegien.

58 H.G.B. Art. 307 u. B.G.B. § 935 Abs. 2. W.O. Art. 74 mit II.G.B. § 365(oben § 111 Y S. 146).

57 Österr. Gb. § 367 (nach dem Vorbild des Cod. Ther. II 8 Nr. 45).Ebenso Luzerner Gb. § 371.

58 So das Zürcb. Gb. § 655 beim Erwerbe in öffentlicher Versteigerungoder auf dem Markte. Sonst fiel das Marktprivileg (oben Anm. 20) meist weg;Stobbe a. a. 0. § 93 Anm. 15. Über die Aufhebung des Judenprivilegs obenBd. I 440 Anm. 22, H. Meyer S. 240 ff.

59 Code civ. Art. 2280. Schweiz. O.R. Art. 223 (äbnl. Schweiz. Entw.Art. 977 Abs. 2, wo aber die Übertragungin einem Laden von Waren gleicherArt an die Stelle gesetzt ist).

60 Entw. I § 939; dazu Motive III 417 ff. Über die Ausnahmen zu-gunsten der Leihhäuser unten § 170 a. E.

61 So nach den oben Anm. 4045 angef. Gesetzen bis auf die in derfolg. Anm. genannten. Von den Ausnahmen erhielt sich die für Seeschiffe(Goldschmidt, H.R. I, 2 S. 831 ff., Balt. P.R. Art. 295). Ferner oft dasSonderrecht für die von Handwerkern veräufserten Sachen; Lüb. R. III, 3Art. 17; Hamb. St. II, 9 Art. 18; Schweiz. R. b. Huber IV 750, vgl. GlarnerGb. § 230, Zürch. § 653; Balt. P.R. Art. 926. Insbesondere aber wurde meist,