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2 (1905) Sachenrecht
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§ 134. Eigentumserwerb vom Scheinberechtigten.

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dinglichen Kraft, dagegen an sich nicht in einer Erleichterungseines Erwerbes. Die Übereignung durch den Nichtberechtigtengab an sich kein Eigentum, und mit dem Verlust der Möglichkeit,die Sache auf gerichtlichem Wege wieder zu erlangen, ging ansich das Eigentum nicht unter. Der Erfolg war freilich meist vondem eines Eigentumswechsels praktisch nicht verschieden. Alleinder Unterschied mufste zu Tage treten, wenn die Gewere dessen,dem die Sache anvertraut war, wiederhergestellt wurde, dannhatte der Eigentümer wieder die Klage um anvertrautes Gut,oder wenn der Eigentümer selbst durch einen Zufall die Gewerezurückgewann, dann schlug er auch die Fahrnisklage einesDritten mit der Berufung auf sein Eigentum zurück.

2. Entwicklung seit der Rezeption. Mit dem römi-schen Rechte wurden in das gemeine deutsche Recht die völligabweichenden Grundsätze des fremden Rechtes eingeführt: dasEigentum an beweglichen wie unbeweglichen Sachen wird durchdie auf das Eigentum als solches gegründete Vindikation geschützt;die Vindikation aber beweglicher wie unbeweglicher Sachen ist un-beschränkt gegen Dritte zulässig (ubi rem meam invenio, ibivindico). Allein das germanische Recht starb nicht ab. Es wirktefort in der Ausgestaltung der die Eigentumsklage ergänzenden undteilweise zurückdrängenden Besitzrechtsklagen und in der prak-tischen Handhabung der Eigentumsklagen selbst, die in Ansehungabhanden gekommener beweglicher Sachen vielfach geradezu aufdie Festhaltung der deutschrechtlichen Fahrnisklage hinauslief 39 .Aber auch die Abschwächung des Fahrniseigentums durch den SatzHand wahre Hand erhielt sich mehr oder minder rein in manchenPartikular rechten, kam in den neueren Gesetzbüchern wieder zurGeltung und wurde zunächst durch das Handelsgesetzbuch hin-sichtlich der von einem Kaufmann im Betriebe seines Handels-gewerbes veräufserten und übergebenen Sachen und endlich durchdas B.G.B. für den gesamten rechtsgeschäftlichen Verkehr zu ge-meinem deutschen Recht erhoben. Hierbei fand jedoch eine in

39 Vgl. oben § 116 Anm. 68 über die Spolienklage und Anm. 55 überdie Entwendungsklage und die Eigentumsklage überhaupt. Doch wurden imusus modernus nach römischem Vorbild den gestohlenen Sachen die unter-schlagenen gleichgestellt; Wellspacher a. a. 0. S. 669. Damit wurde derGegensatz zwischen unfreiwilligem und freiwilligem Besitzverlust verwischt undder SatzHand wahre Hand aus dem gemeinen Recht verdrängt. Vgl.H. Meyer S. 279 ff.

Binding, Handbuch. II. 3. II: Gierke, Deutsches Priyatrecht. II. 36