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Drittes Kapitel. Das Eigentum.
Besonders häufig begegnet die Regel, dafs, wer einem Hand-werker eine Sache zur Bearbeitung übergeben hat, sie demDritten, dem sie der Handwerker veräufserte oder verpfändete,gegen Zahlung des dem Handwerker geschuldeten Arbeitslohns ab-fordern kann 86 .
Bisweilen wird, wenn die Sache gestohlen ist, dem ursprüng-lichen Besitzer die Klage gegen den gegenwärtigen Besitzerwenigstens für den Fall gegeben, dafs der bestohlene Besitzer ver-storben ist oder sich der Klage entzogen hat 87 .
Einige Quellen scheinen allgemein die Klage gegen dendritten Besitzer zuzulassen, sobald sich der Kläger bereit erklärt,dem Besitzer alles zu ersetzen, was er für die Sache gegebenhat 88 .
c. Die Wirkung der Beschränkungen der Fahrnisverfolgungfür das Fahrniseigentum bestand in einer Abschwächung seiner
die ut von sinen geweren let mit sinem willen. Ferner aus Rechtst), n. Dist.IY, 42 d. 6; Münchner Stadtr. Art. 177; Kulm. R. V, 6. Für KommissionsgutLüb. Entsch. v. 1555 b. Pauli, Lübische Zustände III 108. Vgl. Buddea. a. 0. S, 58 ff.; G o 1 d s c h m i d t a. a. 0. S. 249 Anm. 9, 254 Anm. 22:LabandS. 84;v. Bar a. a. 0. S. 155ff.; BeselerS. 330; Stobbe -Lehmann§ 92 Anm. 27, 28, 31; II. Meyer S. 52 ff.
36 Lüb. R. II Art. 193; Dortmunder Stat. IV, 3; Bremer Stat. ord. 36;Münchener Stadtr. Art. 348; Steiermark. L.R. Art. 160; vgl. Lab andS. 82ff, R. Löning, Vertragsbruch S. 411 ff, Kern S. 26ff, II. MeyerS. 76 ff. — Abweichend das Magdeburg. R., vgl. System. Schöffenr. V c. 7;ebenso Culm V 6. — Schwerlich darf man mit Goldschmidt a. a. 0.S. 253, L a b a n d, H. Meyer u. A. diese Ausnahme aus der ursprünglichenGleichstellung des hörigen Handwerkers mit dem Gesinde herleiten; sie müfstedann auch hei unfreiwilligem Verlust durch den Handwerker gelten. Viel-mehr ist wohl die Erklärung Stobbes (Anm. 29) aus dem Recht des Hand-werkers, kraft gesetzlichen Pfand- oder Zurückbehaltungsrechts das fertigeWerk um den Lohn zu versetzen, zutreffend.
37 Schwahensp. (W.) c. 191. — Planck II 423—424 meint, gegen denDieb oder Hehler selbst sei der Eigentümer stets mit seiner Klage durch-gedrungen. Er beruft sich auch auf Sachsensp. III Art. 23 § 3, wo aberdoch wohl nur von dem Bemächtigungsrecht gegenüber dem die Sache nachder bestimmten Zeit widerrechtlich vorenthaltenden Entleiher die Rede ist.Ausdrücklich dagegen gewährt das Ostfries. L.R. c. 101 die Klage gegen denDieb selbst.
38 Lüb. R. (Hach) II Art. 194, III Art. 202; Nowgoroder Slcrae des13. Jahrh. im Lüb. Urkb. 1 709; Münch. Stadtr. Art. 191. Doch machtH. Meyer S. 126 wahrscheinlich, dafs ursprünglich in diesen Stellen nichtein klagbarer Anspruch auf Herausgabe gegen Preisersatz anerkannt, sondernnur auf gütliche Lösung als einzigen Weg der Wiedererlangung hingewiesenwerden sollte. Später wurden sie im Sinne eines Lösungsanspruches verstanden.