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2 (1905) Sachenrecht
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§ 134. Eigentumserwerb vom Scbeinberecktigten.

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Keine Durchbrechung des SatzesHand wahre Hand liegtdarin, dafs an Stelle des Empfängers sein Erbe auf Rückgabebelangt werden kann 31 . Allgemein liefs man auch im Falle einerBeschlagnahme des Vermögens den Richter in die Herausgabe-pflicht eintreten, weil Niemand fremdes Gut verwirken könne 32 .Ungleich dagegen wurde die Frage entschieden, ob der pfändendeGläubiger der Klage des Eigentümers ausgesetzt sei 38 .

Wirkliche Ausnahmen von dem SatzeHand wahre Handwurden für eine Reihe von Fällen namentlich in einzelnen Stadt-rechten gemacht 34 .

Vereinzelt wurde dem, der seine Sache nur zumBehalten zutreuer Hand ausgetan hat, die Fahrnisklage gegen Dritte gegeben,wenn der Verwahrer die Sache veräüfserte oder unfreiwilligverlor 3B .

Fassung der deutschen Quellen; vgl. Saclisensp. a. a. 0.: jene, die sie verlegenoder versat lievet, die ne mach dar nene vorderunge up liebben, ane uppe den,dem he sie leich oder versatte.

31 Sachsensp. II Art. 60 § 2.

32 Sachsensp. II Art. 31 § 3: nieman mag verwerken enes anderen mannesgut, of het under ime lievet. Prager Rechtsb. 191 Nr. 2 (R ö s 1 e r I 159);Brunner Schöffenb. c. 379; Goslar. Stat. S. 88 Z. 39. -

33 Für die Zulassung der Klage z. B. System. Scköffenr. V c. 4, Bremer

R. v. 1303 ord. 36, Goslar. Stat. S. 66 Z. 27 ff., Sachs. Distinkt. b. Kraut§ 82 Nr. 54, Bayr. Landr. Art. 232, Münch. Stadtr. Art. 191. Dagegen wird imLüb. R. II Art. 194 der SatzHand wahre Hand durchgeführt. Eine eigen-tümliche Vermittlung im Bocliold. Stat. Art. 23. Vgl. Lab and S. 85 ff.;Kern S. 29 ff.; v. Meibom, Pfandr. S. 63 ff.

34 Dafs nach Lüb. R. II Art. 135, III Art. 72 der Eigentümer das vomMieter veräüfserte Schiff dem Dritten abfordern kann, beruht auf der Unter-stellung der Schiffe unter Liegenschaftsrecht; Kern S. 31, II. Meyer S. 54(der aber in der Schrift über Neuere Satzung an Fahrnis und Schiffen, Jena1903, S. 25 ff. diese Erklärung nicht mehr gelten läfst).

36 So nach Goslar. Stat. S. 82 Z. 22 ff., S. 99 Z. 5 ff. (mit II. M e y e rS: 53 hier blofs unklare Ausdrucks weise zu sehen, geht nicht wohl an). Ver-wandt ist die Bestimmung des Augsburger Rechts (Zusatz zu Art. 87 beiMeyer S. 168 u. Art. 134 § 1), wonach der Kommittent das vom Verkaufs-kommissionär in Zahlung gegebene Gut dem Dritten abfordern kann. MitUnrecht nehmen Manche an, dafs allgemein für Sachen, die in Verwahrungoder zum Transport oder sonst zu einem nicht mit Nutzungsrecht verbundenenBesitze, aus dem der Empfänger für unverschuldeten Verlust nicht haftete,hingegeben waren, der SatzHand wahre Hand nicht gegolten habe; soC r o p p bei Iludtwalker und Trümmer, Kriminalistische Beiträge II, 2 (1825)

S. 242 ff., 264 ff.; Brackenhöft, Z. f. D. R. V 168ff.; Bruns, Besitz S. 315ff.;Gerber, Abli. S. 402; Rüc leert S. 210 ff.; Kern S. 37 ff. Das Gegenteilergibt sich aus den Worten des Sachsensp. II Art. 60 § 1: to svelcker wis he