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Drittes Kapitel. Das Eigentum.
Sachen und nach Jahr und Tag auch von auswärts über Landeingeführte Sachen von jeder Ansprache frei 24 .
b. Freiwillige Hingabe der Ge wer e schneidet dieFahrnisklage aus ungerechtfertigtem Verlust der Gewere ab. Weraber eine Sache nur zu beschränkter Gewere weggegeben hat,kann aus seiner vorbehaltenen Gewere gegen den Empfänger aufRückgabe klagen, sobald dessen Gewere ihren Rechtsgrund eiu-gebüfst hat und somit nur unter widerrechtlicher Vorenthaltungder dem Kläger gebührenden Gewere festgehalten werden kann 26 .
Auf diese Klage um anvertrautes Gut ist bei Fahrnis auchder Eigentümer und jeder andere dinglich Berechtigte, der dieSache in fremde Hand gelegt hat, beschränkt. Wer daher seineSache verpfändet, vermietet, verliehen, in Verwahrung gegebenoder irgendwie sonst freiwillig aus der Gewere gelassen hat, kannsich nur an den halten, dem er die Sache gab 26 . „Hand wahreHand“ 27 . „Wo man seinen Glauben gelassen hat, da soll man ihnsuchen“ 2S .
Gegen einen Dritten, in dessen Gewere die Sache gelaugt ist,hat der Eigentümer keine sachenrechtliche Klage. Dabei machtes keinen Unterschied, ob der Empfänger die anvertraute Gewerefreiwillig weggegeben oder unfreiwillig verloren hat 29 . Ebenso-wenig kommt es darauf an, in welcher Weise der Dritte die Ge-were erlangt hat 30 .
24 Hamb. Stat. v. 1270 VII, 9 § 1—2; Lüb. R. (Hach) III Art. 334; Stat.v. Stade VII c. 7; H. Meyer S. 141 ff.
25 Uber die älteste Gestalt der Klage ex re praestita nach 1. Sal. 51 u.1. Rib. 52, wobei der Beklagte vorher durch Mahnverfahren in strafbares Un-recht gesetzt werden mufste, vgl. Brunner § 120. Über die Gestaltung imsächs. R. Sachsensp. I Art. 15, Richtst. Landr. 16, Laband S. 132 ff.
26 Der Satz gehört schon dem ältesten Recht an. Vgl. über die ab-weichende Meinung von Hermann a. a. 0. S. 69 ff. bes. H. Meyer S. 29 ff.Prinzipielle Formulierung im Sachsensp. II Art. 60 § 1, Rechtsb. n. Dist. IV,42 d. 14, Magdeb. R. v. 1304 Art. 113, Hamb. Stat. v. 1270 IX, 21, Lüh. R.III Art. 372 und vielen anderen Quellen b. Kern S. 3 Anm. 3.
21 Dieses Rechtssprichwort begegnet zuerst in c. 17 der 24 friesischenLandrechte (v. Riclithofen S. 67 Anm. 17), dann im Billwärder L.R. Art. 69und im revid. Lüh. R. III, 2 Art. 1; Kraut, Grundr. § 82 Nr. 40 u. 41.
28 Graf u. Dietherr S. 110 Nr. 272; rev. Lüb. R. III, 2 Art. 2.
29 Sachsensp. II Art. 60 § 1: verkoft sie die, die sie in geweren hevet,oder versat he sie, oder verspelt he sie, oder wert sie ime verstolen oder af-gerovet.
30 Auch gegen den unredlichen Erwerber kann der Eigentümer nichtklagen. Dies folgt aus Ed. Liutpr. 131, aber auch aus der unbedingten