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2 (1905) Sachenrecht
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§ 134. Eigentumserwerb vom Scheinberechtigten.

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sonstigen offenkundigen Erwerbes 19 ; nach einzelnen deutschenQuellen kann in solchen Fällen der Verklagte vom Kläger denErsatz des Kaufschillings für die herauszugebende Sache fordern 20 .

Dem nationaljüdischen Recht entstammt das allgemeine Vor-recht der Juden auf Ersatz des Kauf- oder Pfandschillings für dievon ihnen vorwurfsfrei durch Kauf erhandelten oder zu Pfandgenommenen Sachen 21 . Zum Teil wurde der jüdische Lösungs-anspruch auf christliche Händler und Gewerbsleute ausgedehnt 22 .

Nur ganz vereinzelt werden im deutschen Mittelalter abhandengekommene Sachen auf Grund des offenkundigen Erwerbes durchden Besitzer der dinglichen Rechtsverfolgung überhaupt entzogen 23 .Dagegen waren nach hansestädtischen Rechten über See eingeführte

19 II. Meyer S. 102 ff. Sachsensp. II Art. 36 § 4:> sprict aber jene, hehebbet gekoft uppe dem gemenen markete, be ne wete, weder wene, so is bedüve unsculdicli; . . . sine penninge verläset be aver, die he dar umme gaf,unde jene behalt sin gut, dat ime verstolen oder afgerovet was. Zahlreicheähnliche Stellen b. H. Meyer S. 104 ff. In manchen aufserdeutschen Rechtenwurde die Publizität des Erwerbes jedem Käufer zur Pflicht gemacht; inDeutschland begegnet dies nur in einigen schleswigsehen Stadtrechten;H. Meyer S. 110 ff.

20 Stadtr. v. Leobschütz v. 1270 § 4042; Murtener Stadtr. § 34 beiGaupp II 158; Jülicher Landr. Art. 48 § 2. Andere schweizer., niederländ.

u. belg., besonders aber französ. Quellen b. Stobbe-Lehmann Anm. 21,Franken I 296 ff., 320 ff., H. Meyer S. 129 ff. Dafs der Lösungsanspruchbeim Marktkauf dem germanischen, nicht dem jüdischen Recht entstammt,weist II. Meyer S. 124 ff. u. 256 ff. nach. Über das westgotli. R. vgl. Dahn,Westgoth. Studien S. 93 ff., Brunner S. 510; über 1. Rajuv. XVI 11 u. 14Brunner S. 510511.

21 Vgl. oben Bd. I 440 Anm. 21 und jetzt die eingehende Darstellung des.jüdischen Hehlerrechts b. II. Meyer S. 166278, der den Nachweis führt,dafs dasselbe semitischen Ursprungs ist, jedoch, während es zuerst in denJudenprivilegien in rein jüdischer Gestalt auftritt, deutschrechtliche Um-bildungen, wie namentlich die Einschränkung durch das Erfordernis derPublizität des Erwerbes, erfahren hat.

22 Vielfach auf Kawerschen, Lombarden und andere christliche Pfand-leiher; H. Meyer S. 261 ff. Bisweilen aber auch auf Händler, Wirte, Gold-schmiede usw.; ebenda S. 269 ff. Vereinzelt überhaupt auf den redlichenKauf; ebenda S. 275 ff. und über das Recht der Wormser Ref. v. 1499S. 300 ff.

23 So im Bamberger Stadtr. § 76 (II. Meyer S. 275 nimmt jüdischenUrsprung an). Nicht dagegen, wie öfter behauptet w r ird, im Recht v. Colmar

v. 1293 § 23 oder im Brunner Schöffenb. c. 57. Im allgemeinen gehören der-artige Bestimmungen, die zuerst für den Handelskauf auftauchen, erst derspäteren Zeit an; II. Meyer S. 123, 138ff.