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Drittes Kapitel. Das Eigentum.
schützt den Verklagten vor der Inanspruchnahme aus diebischeroder raublicher Gewere, befreit ihn aber nicht von der Herausgabe-pflicht 15 . Beruft er sich auf den Erwerb von einem Dritten, sosteht ihm der Zug auf seinen Gewährsmann frei 16 ; damit lädt erdiesem die Verpflichtung auf, statt seiner in den Prozefs ein-zutreten 17 , und sichert sich für den Fall, dafs der Gewährsmanndie Verteidigung ablehnt oder im Prozefs unterliegt, den Anspruchauf Ersatz des Kaufschillings und des erlittenen Schadens gegenden Veräufserer 18 . Zur Reinigung vom Diebstahlsverdacht genügtauch der Nachweis des Kaufes auf dem gemeinen Markte oder des
•das Pferd „sin si mit mererme rechte, clenne anders imandes“; Freiberg. Stat.■c. 9 b. Schott III 189; Bamb. R. c. 110.
16 L. Sal. 47; 1. Rib. 33 § 2 u. 4; ed. Rothar. c. 232; Saelisensp. IIArt. 36 § 4. So, wenn er seinen Gewährsmann nicht nennen oder nicht stellenkann, sich aber durch Reinigungseid vom Verdacht des unredlichen Erwerbesbefreit. Ebenso, wenn er Erwerb durch Erbgang dartut, aber das Recht seinesErblassers nicht erweist; II. M e y e r S. 86 ff.
16 Nach langobard. u. älterem säclis. (auch Magdeb.) R. mufs der Klägerdem Beklagten zu dem benannten Gewährsmanne folgen, aufser über schiff-reiches Wasser; Ed. Roth. c. 231; Ed. Ottonis I de a. 967 c. 7 (M.G.L. II 33);Sachsensp. II Art. 36 § 5; Richtst. L.R. 13 § 2; Magdeb.-Bresl. R. v. 1261§ 44, 1295 § 7; Brunner S. 502, Lab and S. 127 Anm. 11. Nach fränk.,süddeut., westgoth. u. burgund. R. mufs der Beklagte den Gewähren vor Ge-richt stellen; Brunner S. 502. Ebenso nach jüngeren sächs. Quellen, Brem.R., Lüb. R. usw.; Lab and a. a. 0. Anm. 12. — Der Gewährsmann kannsich wieder auf seinen Vormann berufen und so fort. Nach manchen Rechtensteht der Zug beim dritten Mann still; Ed. Ottonis I c. 7 nebst Formel,Hamb. Stat. v. 1270 VII 9, Lüb. R. v. 1294 II, 82. Nach anderen beimsiebenten Mann; Leobschtitzer Stadtr. v. 1270 § 49. Dem Besitzer ist aberunbenommen, unter Überspringung von Vormännern einen aufsergerichtlichermittelten früheren Gewährsmann zu stellen; Brünner Schöffensatzung 228 b.R ö s 1 e r II 402. Die meisten Rechte gestatten unbeschränkt die Wieder-holung des Zuges; so auch Sachsensp. II Art. 36 § 6, Magdeb. Fr. I, 13 d. 1.Vgl. Brunner S. 502 ff., Laband S. 128 ff., H. Meyer S. 87 ff.
17 Sachsensp. III Art. 4 § 2; dazu II Art. 36 § 5 (die gewere mut ant-werden an siner stat vor it gut), III Art. 83h§ 3. Vgl. Formel zu Ed. Roth.234: Langobardus semper dat auctorem et nunquam stat loco auctoris; Romanussemper stat loco auctoris et nunquam dat auctorem. Brunner S. 504 ff.,Laband S. 124 ff. — Der Gewähre empfängt die Sache zur Verteidigung zu-rück, aber nur als Treuhänder; siegt er, so mufs er sie dem ursprünglichenBeklagten wiedergeben; E. Hermann a. a. O. S. 64ff., Brunner S. 505Anm. 69—70.
18 Dem Kläger mufs der Besitzer, wenn ihm Bruch am Gewähren wird,nicht nur die Sache herausgeben, sondern auch Bufse zahlen; vom Diebstahls-verdacht aber kann er sich immer noch reinigen; Sachsensp. II Art. 36 § 5;II. Meyer S. 97 ff.