§ 134. Eigentumserwerb vom Sclieinbereclitigten. 555
die Gewere, die für ihn ein Haus- oder Familiengenosse oder sonstigerunselbständiger Verwalter ausübt, unfreiwillig einbiifst, kann dieKlage auch dann anstellen, wenn der Inhaber die Sache freiwillig weg-gegeben hat 12 . Wer dagegen die Sache in die Gewere eines An-deren gelegt hat, kann sich der Klage selbst dann nicht bedienen,wenn der Andere die Gewere unfreiwillig verlor 18 .
Die Klage dringt gegen Jeden durch, der die Sache in seinerGewere hat, er müfste denn ein besseres Recht auf die Geweredartun w . Der Nachweis des redlichen Erwerbes der Sache
im Wasser zugeflossene Sachen Sachsensp. II Art. 29, Reclitsb. n. Dist. IV,.42 (1. 13. Für zugelaufenes Vieh Brunner. Schöffenb. c. 97. Vgl. ferner dieStellen b. Laban d S. 78 ff., S t 0 b b e, Krit. V.Sclir. XI 241, H. M e y e rS. 48 ff
12 Die Quellen sprechen hier von „abgetragenen“ Sachen. Vgl. überVeräufserung durch den Knecht Sachsensp. III Art. 6 § 1 u. 3, Goslar. Stat.S. 82 Z. 18, S. 99 Z. 1, Hamb. Stat. v. 1270 IX 18, Bremer Stat. v. 1303 ord. 96;durch den Sohn Freiburger Stadtr. v. 1120 §47, Sclrwabensp. c. 61, FreibergerStat. b. Schott III 286; durch die Ehefrau (wobei nicht blofs, wie H. MeyerS. 71 ff meint, die mangelnde Geschäftsfähigkeit der Frau in Betracht kommt)Magdeb. Sch.U. b. Wasser schieben S. 104 c. 203, Bechtsb. n. Dist. Ic. 47 d. 8, Brunner Schöffenb. c. 277. Vgl. Laband S. 80 ff.; Kraut, Vorm.II 398 ff; v. Marti tz, Ebel. Güterr. S. 135; Schröder, Ehel. Giiterr. II 1S. 109 ff, II 3 S. 220, 226 ff.; Hertz, Die Rechtsverhältnisse des freien GesindesS. 52ff; Stobbe-Lelimann Anm. 14; H. Meyer S. 57 ff
13 So ausdrücklich schon Ed. Liutpr. 131. Vgl. auch 1. Bajuv. XV, 4.Res. aber Sachsensp. II Art. 60 und die verwandten Quellen. Brunner II 509;H. Meyer S. 29 ff.
14 Über die Verteidigungsmittel des Besitzers vgl. Bruns, BesitzklagenS. 228 ff., Laband S. 118 ff., Planck I 700 ff, 734ff, Brunner S. 501 ff.,H. Meyer S. 85 ff Der Verklagte erzielt die Abweisung der Klage schondurch den Nachweis der Hinfälligkeit des Klagegrundes. So, wenn er diefreiwillige Weggabe der Sache durch den Kläger dartut. Allein er schütztseine Gewere auch durch den Nachweis des besseren Rechts. So vor allemdurch den Nachweis eigner Aufzucht oder Anfertigung; die Ausführung vonH. Meyer S. 94, dafs die Berufung auf originären Erwerb ursprünglich aus-geschlossen gewesen sei, ist sicherlich unrichtig; vgl. J. Gierke a. a. 0.S. 616. Oder durch den Nachweis der Erbeutung in rechter Fehde. Oderauch schon durch den Nachweis des eignen Besitzes vor der vom Kläger an-gegebenen Verlustzeit. Mit der Einrede des besseren Rechtes auf den Besitzdringt er, wie mit Bruns gegen Laband anzunehmen ist, auch dann durch,wenn der Klagegrund richtig ist. So braucht der Eigentümer die in seinenBesitz zurückgelangte Sache dem Diebe oder Finder oder dem Verwahrer oderEntleiher auch dann nicht herauszugeben, wenn er sie eigenmächtig aus derfremden Gewere an sich gebracht hat. Mit dem Nachweise eines Pfandrechtskann der Besitzer auch den Eigentümer Zurückschlagen. Die Relativität desStreites um das bessere Recht wird angedeutet, wenn der Kläger schwört, dafs