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Drittes Kapitel. Das Eigentum.
den unterliegenden Teil Bufse und Wette nach sich 6 . Sie kann aberauch als schlichte Klage angestellt werden, die lediglich auf Heraus-gabe der Sache geht 7 .
Die Klage gebührt nicht blofs dem Eigentümer, sondernJedem, der die Sache in seiner Gewere gehabt und die Gewerewider Willen verloren hat 8 . Klagt der Eigentümer, so mag imVerlaufe des Rechtsstreits sein Eigentum gegenüber einem vomBeklagten behaupteten Recht auf die Gewere zur Sprachekommen; den Klagegrund aber bildet auch für ihn nicht dasEigentum, sondern der ungewollte Verlust früherer GewereHauptfall ist die rechtswidrige Entziehung der Gewere durchDiebstahl oder Raub 10 . Aber auch verlorene oder sonst abhandengekommene Sachen können mit der Klage verfolgt werden n . Wer
durch Rechtfertigung seiner Gewere vom Diebstahlsverdacht zu reinigen;H. Meyer S. 27 ff., 86 ff., 102 ff.
6 Brunner a. a. 0. S. 508—509; Sachsensp. 11 Art. 60 § 5.
7 Richtst. Landr. 11 § 3. Behrend, Ohservationes de actione simplici(schlichte Klage) juris Germar-ici, Grypli. 1861. Laband a. a. 0. S. 90 ff.H. Meyer S. 80 ff.
8 Brunner a. a. 0. S. 509. Laband a. a. 0. S. 111. Stobbe-Leli-mann II 1 S. 252 u. 254 ff. II. Meyer S. 13 ff.
9 Damit steht nicht in Widerspruch, dafs der Kläger behauptet und be-weist, die Sache sei zur Zeit des unfreiwilligen Verlustes „sein“ gewesen undsei noch „sein“; Breslau-Magdeb. R. v. 1295 § 6—7, Röchtsb. n. Dist. IV,42 d 5, Wiener Stadtr. Art. 78. Vielmehr erhärtet der Kläger hierdurch nur,dafs die in Anspruch genommene Sache dieselbe ist, die er in seiner Gewerehatte, und dafs er sein Recht auf die Gewere nicht eingebüfst hat. Darumkann auch der Verwahrer, Entleiher, Mieter, Pfandbesitzer, Kinder in dieserWeise klagen. Vgl. Laband a. a. 0. S. 108 ff.; Planck I 709; Stobbe-Lehmann a. a. 0. Anm. 16—17; H. Meyer S. 14 ff. Manche Quellenerwähnen überhaupt nur den Nachweis des dieblichen Verlustes; Sachsensp.II Art. 36 § 4, Richtst. L.R.-16 § 2, Bremer Stat. ord. 74, Freiburger Stadtr.v. 1120 § 28.
10 In den Volksrechten wird nur dieser Fall erwähnt; 1. Sal. t. 37, 1.Rib. t. 33 u. 47. Ebenso aber in manchen späteren Quellen, wie Freiburg.Stadtr. v. 1120 § 28, Berner Handf. v. 1218 § 38, Hamburg. Stadtr. v. 1270VIII, 9, Breslau-Magdeb. R. v. 1295 § 6. Vgl. Laband S. 70 ff., Stobbe-Lehmann Anm. 10, H. Meyer S. 43 ff. Doch scheint mir der vonH. Meyer S. 42 ff. versuchte Nachweis, dafs ursprünglich die Anefangsklageüberhaupt nur bei gestohlenen Sachen zulässig gewesen sei, nicht gelungenzu sein; vgl. J. Gierke a. a. 0. S. 615.
11 Dies läfst sich schon für die älteste Zeit aus den Sätzen über denFund erschliefsen. Allgemein formuliert wurde das Prinzip erst später. Vgl.Magdeb. Fr. I, 13 d. 1: der Anefangskläger „spreche also, das ym dy varndehabe adir das pferd abgeroubet adir gestolen were adir sust verloren hette“;Augsb. Stadtr. S. 110. Für verwechselte Sachen Sachsensp. III Art. 89. Für