§ 134. Eigentumserwerb vom Scheinberecktigten. 553
haben sich aus der germanischen Gestaltung der Fahrnisklagenentwickelt.
1. Älteres deutsches Recht. Das deutsche Recht stelltedem Eigentümer behufs Wiedererlangung seiner in fremder Gewerebefindlichen beweglichen Sache keine besondere Eigentumsklage,sondern nur die Klagen aus der Gewere zu Gebote * 2 . Demgemäfskonnte der Eigentümer nur im Falle des unfreiwilligen Verlustesder Gewere sein Eigentum gegen jeden Dritten verfolgen, war da-gegen im Falle der freiwilligen Hingabe der Gewere auf den An-spruch gegen den Empfänger beschränkt. Diese Unterscheidungbegegnet schon in den Volksrechten und ist dann in den Quellendes deutschen Mittelalters scharf durchgeführt.
a. Unfreiwilliger Verlust der Gewere begründet diegegen jeden Dritten zulässige Fahrnisklage auf Herausgabe derSache. Sie entstammt dem uralten Verfahren der Diebstahls-ermittlung durch Spurfolge und Anefang 8 . Wird sie als „Anefangs-klage“ mit rechtsförmlichem Anfassen der Sache eingeleitet 4 5 , soerhebt sie zugleich den Vorwurf der Unredlichkeit gegen den Be-sitzer oder doch einen seiner Vorbesitzer 3 und zieht daher für
norw. Vollstreckungsverf. S. 208 ft'.; Altn. O.K. I 559 ff.; Reckt S. 160 ff.Huber, Schweiz. l’.R. IV 745 ff. Brunner, R.G. II § 118; Grundzüge § 48.
Schröder, R.G. S. 376 ff., 710 ff. Herbert Meyer, Entwerung und Eigen-tum im deutschen Fahrnisrecht, Jena 1902; dazu J. Gierke, Z. f. d. g. IRR.Eli 612 ff. Zycha, Eigentumsverfolgung und Verkehrsschutz bei Fahrnisnach dem Schweiz. Zivilgesetzentw., Z. f. Schweiz. R. XLIV 74 ff.
3 Vgl. oben § 113 IV 2 S. 204 ff.
3 Dieses Verfahren ist schon in den Volksrechten von der gegen denDieb oder Räuber selbst gerichteten Diebstahlsklage durchaus verschieden;es richtet sich in erster Linie auf Verfolgung der Sache, legt nur den objek-tiven Tatbestand des Verbrechens zugrunde und sucht, wenn nicht in dem Be-sitzer selbst, so durch den Besitzer den Dieb zu ermitteln. Vgl. namentlichBrunner, R.G. Il 495 ff. Dazu II. Meyer a. a. O. S. 8 ff, der aber in demBestreben, als Grundlage der Klage Publizität des Verlustes einerseits und desRechtsmangels andererseits zu erweisen, zu weit geht und namentlich die Er-hebung des Gerüftes, die nur für das Verfahren auf handhafter Tat unentbehr-lich war, unrichtig für eine ursprüngliche Voraussetzung der Anefangsklageerklärt.
4 Das „anafangjan“ heilst bei den Franken auch „intertiare“ („rem intertiam manum mitte re“), weil es dem Besitzer den Zug auf den Gewährsmannzuschiebt. Es fand ursprünglich aufser Gericht statt, wenn der Verlierer seineSache entdeckte, ohne sie in rechter Spurfolge binnen kurzer Frist (3 Nächte)gefunden zu haben und so zu sofortiger eigenmächtiger Wegnahme befugt zusein. Doch galt es bereits als der .Klage Beginn. Vor Gericht wurde eswiederholt. Über das spätere sächsische Verfahren Planck I 824 ff.
5 Laband a. a. 0. S. 101-—103. Sie nötigt daher den Beklagten, sich