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2 (1905) Sachenrecht
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Drittes Kapitel. Das Eigentum.

seine Geschäftsfähigkeit bedingt, sondern auch durch jede dinglichwirksame Gebundenheit aufgehoben oder eingeschränkt 80 , währenddie blofs obligationenrechtliche Gebundenheit den sachenrechtlichenErfolg einer pflichtwidrigen Verfügung nicht berührt 81 .

In weitem Umfange aber wird durch blofsen Schein, demder Erwerber traute oder trauen durfte, eine zu seinen Gunstenwirksame Verfügungsmacht des Veräufserers begründet. Nebender absoluten Verfügungsmacht des Berechtigten steht also einerelative Verfügungsmacht des Nichtberechtigten, den der äufsereSchein zur Verfügung legitimiert. Hiervon ist nunmehr zu handeln.

§ 134. Eigentumserwerb vom Scheinberechtigten.

I. Geschichte * 1 * 111 . Die Rechtssätze, die den Erwerb desFahrniseigentums vom Scheinberechtigten zulassen und begrenzen,

30 So für die Ehefrau hinsichtlich ihrer eingebrachten Sachen (§ 1395 bis1397); für den Erben während Nachlaßverwaltung und Nachlaßkonkurses(§ 1984) oder Testamentsvollstreckerverwaltung (§ 2211); für den Vorerben(§ 2113, 2129); für den Gemeinschuldner (Konk.O. § 6). So ferner infolge einesgesetzlichen oder behördlichen Veräufserungsverbots, jedoch, wenn das Verbotnur bestimmte Personen schützen soll, nur zugunsten dieser Personen (§ 135bis 136). So auch bei bedingtem oder befristetem Eigentum (oben Anm. 2728)zugunsten des Anfalls- oder Rückfallsberechtigten (§ 161, 163).

31 Daher erwirbt durch gehörigen Ubereignungsakt auch Eigentum, werweiß, dafs der veräußernde Eigentümer durch ein rechtsgeschäftliches Ver-äußerungsverbot gebunden ist (§ 137) oder sich bereits einem Anderen gültigzur Übereignung verpflichtet hat.

1 Al brecht, Gewere S. 81 ff. Grimm, R.A. II 126 ff. Budde, De

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