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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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§ 133. Übereignung von Fahrnis.

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tritte einer aufschiebenden Bedingung abhängig gemacht oder biszum Eintritte eines Anfangstermins aufgeschoben sein 27 . Anderer-seits kann mit dinglicher Wirkung vereinbart sein, dafs das er-worbene Eigentum mit dem Eintritt einer auflösenden Bedingungoder eines* Endtermins zu bestehen aufhört 2S .

Der Eigentumsübergang tritt trotz erfolgter Übergabe odergehöriger Ersetzung der Übergabe nicht ein, wenn der Über-eignungsvertrag nichtig ist oder mit Erfolg angefochten wird odereinstweilen unwirksam ist und nicht nachträglich Wirksamkeiterlangt.

Insbesondere wird das Eigentum nicht oder doch nicht un-beschränkt erworben, wenn dem Veräufserer die erforderlichesachenrechtliche Verfiigungsmacht fehlt.

Zur Verfügung über das Eigentum ist von Hause aus derEigentümer berufen. Doch steht einerseits der Verfügung desEigentümers jede Verfügung gleich, die ein Anderer mit seinerZustimmung trifft oder für ihn kraft gesetzlicher oder rechts-geschäftlicher Vertretungsmacht vornimmt oder in Ausübung eignerdinglicher Rechtsmacht über fremde Sachen vollzieht 1 ' 9 . Anderer-seits wird die Verfügungsmacht des Eigentümers nicht nur durch

versprochenen Gegenleistung geknüpft sein; der Vorbehalt des Eigentums biszur Zahlung des Kaufpreises gilt nach § 455 im Zweifel als aufschiehendeBedingung. Möglich ist auch Übertragung des Eigentums auf Lebenszeit.Besonders wichtig ist die bedingte Eigentumsübertragung zur Sicherheit, vonder im Pfandrecht zu handeln ist; vgl. unten § 170 XV.

27 Inzwischen ist der Erwerber Besitzer, aber nicht Eigentümer und somitauch nicht Eigenbesitzer; der Veräußerer bleibt Eigentümer und wohl auchmittelbarer Besitzer, sein Eigentum und Besitz aber sind auflösend bedingt oderbefristet. Mit dem Eintritte der Bedingung oder des Termins fällt das Eigen-tum von Rechts wegen dem Erwerber an und geht sein Besitz von selbst inEigenbesitz über. Fällt die Bedingung aus, so endet die Eigentumsanwart-schaft des Erwerbers, nicht aber sein Besitz, der nur rechtlos wird und demEigentumsanspruch weichen muß.

28 Inzwischen ist der Erwerber Eigentümer und Eigenbesitzer; dem Ver-äufserer aber verbleibt eine Anwartschaft auf Wiederanfall des Eigentums beiEintritt der Bedingung oder des Termins. Mit dem Eintritt fällt das Eigentumvon Rechts wegen zurück; der Besitz des Erwerbers hört nicht von selbst auf,Eigenbesitz zu sein, wird aber unberechtigt. Fällt die Bedingung aus, so wirdder Eigentumserwerb endgültig.

29 So kann der Ehemann über die zum Eingebrachten der Frau gehörigenverbrauchbaren Sachen (§ 1376) und alle zu ehelichem Gesamtgut gehörigenbeweglichen Sachen (§ 1443), der Testamentsvollstrecker über Nachlafssachen(§ 2205) in eigenem Namen verfügen. So überträgt ferner der Pfandgläubigerdurch reclitmäfsige Pfandveräußerung Eigentum (§ 1242).