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Drittes Kapitel. Das Eigentum.
Eigentumsübertragung auch dann aus, wenn sie keinen Besitzüberträgt, weil der Veräufserer selbst nicht besitzt; der Eigen-tümer kann das Eigentum an einer Sache, deren Besitz er verlorenoder überhaupt noch nicht erlangt hat, durch einfache Abtretungdes Herausgabeanspruchs gegen den bekannten oder unbekanntenzeitigen Besitzer übertragen 24 . In solchen Fällen ist der Eigentums-erwerb völlig vom Besitzerwerbe gelöst; als Ersatz der Übergabegenügt die Einräumung des Rechtes auf den Besitz.
V. Wirkung. Der Eigentumsübergang tritt ein, sobaldWillenseinigung und Übergabe oder gehöriger Ersatz der Über-gabe verwirklicht sind 26 . Gleichgültig ist, in welcher Reihenfolgebeide Erfordernisse erfüllt wurden.
Es ist möglich, dafs trotz vollzogener Übergabe oder Her-stellung des Ersatzes für die Übergabe infolge einer dem Über-eignungsvertrage beigefügten Bedingung oder Zeitbestimmung nuranwartschaftliches oder rückfälliges Eigentum über-geht 26 . Denn einerseits kann der Eigentumserwerb von dem Ein-
sein. Audi kann sie bei der Übereignung eines Sachinbegriffes generell er-klärt werden, so dafs z. B. auf diesem Wege bei der Übergabe einer Leih-bibliothek zugleich Besitz und Eigentum an allen gerade ausgeliehenen Büchernübertragen werden kann.
24 Somit geht das Eigentum durch eine Anspruchsabtretung, die alsBesitzabtretung gemeint ist, auch dann über, wenn die Besitzabtretung daranscheitert, dafs die Sache vom Besitzmittler unterschlagen oder ihm entwendetist; oben § 115 Anm. 47. Der Eigentümer kann aber auch durch eine vonvornherein nicht als Besitzabtretung erscheinende Anspruchsabtretung dasEigentum an einer ihm gestohlenen oder von ihm verlorenen Sache übertragen.Auch hierzu reicht eine Generalabtretung aus, so dafs bei der Übergabe einesSachinbegriffs die gleichzeitige Übertragung des Eigentums auch an den zu-gehörigen abhanden gekommenen Sachen möglich ist. — Wer dem Eigentümerfür den Verlust einer Sache Schadenersatz zu leisten hat, kann nach § 255die Abtretung des Herausgabeanspruchs verlangen und wird dadurch Eigen-tümer. — Das Eigentum geht nicht über, wenn die Sache zurzeit besitzfreiist; Biermann Bern. 3, Kober Bern. 5, Cosack § 199 I 1 c; a. M. Buhl§ 11, Köhler S. 88 ff. Doch wird dann der Eigentumsübergang in dem Augen-blick, da ein Dritter Besitz erwirbt, erfolgen, indem Abtretung des in diesemFalle eintretenden Anspruchs anzunehmen ist.
26 Ein Rangunterschied zwischen) den Übereignungsformen, wie ihn dasPreufs. L.R. I, 7 § 74 durch Einräumung eines Vorranges der leiblichen Über-gabe vor der Übergabe durch Anweisung oder Zeichen begründet, ist im B.G.B.nicht gemacht.
26 Dernburg § 102; Cosack S. 119; Kober Bern. IV zu § 929;Planck Bern. 5; vgl. Motive III 327 ff. — Insbesondere kann der Eigentums-erwerb an die aufschiebende oder auflösende Bedingung der Erfüllung einer