§ 133. Übereignung von Fahrnis.
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träges vermittelt 18 . Doch kann auf diesem Wege auch Eigentumübertragen werden, ohne dafs irgendwelche Besitzübertragungstattfindet; so wenn der Eigentümer die ihm abhanden gekommeneSache dem gegenwärtigen unredlichen oder redlichen Besitzer odereine von ihm überhaupt noch nicht besessene Sache (z. B. von einemAnderen unbefugt getrennte Frucht) dem Besitznehmer schenkt oderverkauft 19 .
3. Die Übergabe wird durch Besitzauftragung ersetzt 20 .Erforderlich ist hier aufser dem Übereignungsvertrage stets einbesonderer Besitzvertrag, der dem Erwerber mittelbaren Eigenbesitzverschafft 21 .
4. Endlich wird die Übergabe, falls ein Dritter im Besitz derSache ist, durch Abtretung des Herausgabeanspruchsersetzt 22 . Ist der Veräufserer mittelbarer Besitzer, so enthält dieAnspruchsabtretung einen Besitzabtretungsvertrag und bewirktdaher eine der Übergabe gleichwertige Übertragung von mittel-barem Eigenbesitz 23 . Allein die Anspruchsabtretung reicht zur
18 Vgl. oben § 115 IY 2 b S. 236. Es genügt die Verstärkung von mittel-barem Lehnbesitz zu mittelbarem Eigenbesitz (z. B. bei Verkauf der vomPfandgläubiger hinterlegten Wertpapiere an den Pfandgläubiger).
19 Dafs in solchen Fällen mit der Willenseinigung Eigentum übergeht,folgt aus § 929 S. 2 mit § 932 Abs. 1 S. 2.
20 B.G.B. § 930; oben § 115 IV 2 c S. 237 ff. Unerläfslicli für den Eigen-tumsübergang ist, dafs der Veräufserer seinerseits Besitzer ist; R.Ger. LVINr. 13. Die Vorausübereignung von Sachen, deren Besitz der Veräufserererst erwerben will, kann durch Besitzauftragungsvertrag nicht vollzogen werden;Kollier a. a. 0. S. 102, Biermann Bern. 3.
21 Der beim Veräufserer zurückbleibende vermittelnde Besitz kann auchseinerseits mittelbarer Besitz sein; oben § 115 Anm. 35. Er kann Lehnbesitzjeder Art sein, auch blofser Verwahrungsbesitz. Natürlich auch Pfandbesitz(a. M. Biermann 1. Aufl. S. 73), da ja die Verpfändung seitens des Er-werbers an den Veräufserer nach § 1205 Abs. 1 S. 2 durch blofsen Vertragerfolgen kann; vgl. unten § 170 Anm. 19.
22 B.G.B. § 931. Dem bisherigen Recht ist diese Übereignungsformfremd. Im gemeinen Recht ist Vindikationszession als möglich anerkannt; sieüberträgt aber nur das dingliche Klagerecht, während das Eigentum erst mitder Durchsetzung der Herausgabe übergeht. Die preufsisch-rechtliche Über-eignung durch Anweisung (oben § 115 Anm. 52) ist anders konstruiert undreicht lange nicht so weit. Sie darf übrigens nicht mit Dem bürg III 62noch neben der Übereignung durch Anspruchsabtretung als zulässig anerkanntwerden; vgl. v. Tu kr a. a. 0. S. 537.
28 Oben § 115 IV 2 d S. 239 ff. So bei der Übereignung einer in fremdemNutzungs-, Pfand-, Miets-, Pacht-, Leih- oder Verwahrungsbesitz befindlichenSache. — Da die Anspruchsabtretung formfrei ist, kann sie auch stillschweigenderfolgen und wird oft ohne weiteres in dem Übereignungsvertrage zu finden