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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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Drittes Kapitel. Das Eigentum.

setzten Erwerber zustande 13 . Bei der Übersendung von Warendurch einen Frachtführer schiebt sich stets ein Besitzmittler ein;regelmäfsig verbleibt während des Transportes der mittelbareEigenbesitz beim Absender, so dafs die Übergabe erst mit derAushändigung an den Empfänger erfolgt 14 ; allein es kann verein-bart sein, dafs der Frachtführer als Vertreter des Empfängers be-sitzen und somit die Übergabe schon durch die Abgabe an denFrachtführer vollzogen sein soll 15 .

Der Übergabe gleich steht die Wegnahme der Sache durch denGerichtsvollzieher zwecks Ablieferung an den Erwerber 16 .

IV. Ersatz der Übergabe. Übereignung ohne Übergabeist in einer Reihe von Fällen möglich.

1. Soweit Besitzzuweisung unmittelbaren Besitz überträgt,wird die Übergabe durch den auf Verschaffung von Eigenbesitzgerichteten Besitzzuweisungsvertrag ersetzt 17 .

2. Wenn der Erwerber bereits Besitzer ist, genügt derÜbereignungsvertrag. Die Übergabe wird hier dadurch ersetzt,dafs durch die auf Eigentumsübergang gerichtete Willens-einigung zugleich vorhandener Besitz zu Eigenbesitz erhoben oderals Eigenbesitz anerkannt wird. Hauptfall ist die Eigentums-übertragung seitens des mittelbaren Besitzers an seinen Besitz-mittler; hier wird der Eigentumsübergang durch gleichzeitigeBesitzübertragung in Gestalt eines Besitzauflassungsver-

13 Erwirbt der Ehemann bewegliche Sachen mit den Mitteln des ein-gebrachten Guts, so gilt nach § 1381 die Vermutung, dafs er für die Frau er-werben wollte, die Frau daher durch ihn mittelbaren Eigenbesitz und damitdas Eigentum erwirbt.

14 Dafs nach § 447 beim Distanzkauf die Gefahr schon mit der Abgabean den Frachtführer auf den Käufer übergeht, ändert hieran nichts. Vgl.Dernburg § 100 II 2; Cosack § 200; v. Tuhr, Zeitschr. f. französ. Civilr.XXX 530; R. Schröder, Z. f. H.R. LI 39 ff. Anders entscheiden Preufs.A.L.R. 1,11 § 128 ff., Code de comm. Art. 100, Österr. Gb. § 429: Besitz und Eigen-tum gehen heim Distanzkauf mit der Absendung über.

15 Immer ist Übergang des Besitzes und somit des Eigentums anzunehmen,sobald nach Ankunft des Gutes der Frachtbrief ausgehändigt ist; vgl. oben§115 Anm. 45, v. Tuhr a. a. O. S. 536.

16 C.Pr.O. § 897. Der Gerichtsvollzieher verschafft dem Erwerber sofortmittelbaren Eigenbesitz. Die Willenseinigung wird natürlich nach § 894durch die Verurteilung zur Übertragung des Eigentums ersetzt.

17 Vgl. oben § 115 IV 2 a S. 235 ff. In B.G.B. § 929 ist dieser Fallnicht erwähnt; unter den Begriff derÜbergabe kann er nach der Fassungvon § 854 Abs. 2 und mit Rücksicht auf die dahin gehörige Besitzeinräumungan den Besitzhalter nicht gebracht werden.