§ 133. Übereignung von Fahrnis.
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vertrag im Gegensatz zur Auflassung Bedingungen verträgt, ist ernicht notwendig abstrakt, kann vielmehr ausdrücklich oder still-schweigend von der Gültigkeit oder der Wirksamkeit des Kausal-geschäfts abhängig gemacht werden 9 .
III. Übergabe. Die Willenseinigung bedarf regelmäfsig,um den Eigentumsübergang zustande zu bringen, der Ergänzungdurch Übergabe der Sache 10 . Erforderlich ist hierfür ein Real-akt , durch den Eigenbesitz vom Veräufserer auf den Erwerberübertragen wird * 11 . Ein besonderer zweiter Vertragsschlufs ist inder leiblichen Übergabe nicht enthalten 12 .
Die Übergabe setzt stets einen Wechsel des unmittelbarenBesitzes (bei der Übereignung mittels eines Warenpapiers freilichnur des unmittelbaren Papierbesitzes), nicht notwendig aber denÜbergang des unmittelbaren Besitzes vom Veräufserer auf denErwerber voraus. Vielmehr genügt, wenn nur die Sache von Handzu Hand geht, das Aufgeben und das Erlangen von mittelbaremEigenbesitz. Denn auf beiden Seiten ist Vertretung möglich, derVertreter kann aber nicht blofs ein Besitzhalter, sondern auch einvermittelnder Besitzer sein. So kann der Eigentümer seine ver-liehene oder hinterlegte Sache durch erfolgreiche Anordnung derHerausgabe an den Erwerber übergeben. Ebenso kommt durchdie Aushändigung au den Vormund, den Ehemann oder den zurErgreifung des unmittelbaren Besitzes bevollmächtigten Vertreterdie Übergabe an den hierdurch in den mittelbaren Eigenbesitz ge-
persönlichen Ansprüche auf ßückübertragung des Eigentums oder Ersatzleistungentscheiden die Regeln über ungerechtfertigte Bereicherung.
9 Dernburg III § 100 I 2; Cosack §198 II 4; Endemann II 313 ff.;Biermann zu § 929 Bern. 2h; Krückmann, Arch. f. b. R. XIII 1 ff.;Köhler, ebenda XVIII 110 ff. So auch R.Ger. LVII Nr. 22 (Nichtigkeit einerÜbereignung auf Grund eines wucherischen Geschäftes).
10 Vgl. oben § 115 IV 1 S. 232 ff.
11 Übergabe mittels Übergabe der Schlüssel oder des Warenpapiers ge-nügt, falls sie eben Eigenbesitz verschafft. Die Übereignung mittels Traditiondes Warenpapiers fällt also unter § 929, nicht unter § 931; vgl. Staub zuII.G.B. § 363 Bern. 33, § 365 Bern. 10, § 366 Bern. 13, Düringer u. Hachen-burg, H.G.B. II 469, Bier mann zu § 934 Bern. 2, Kober zu § 929 Bern. II1, § 934 Bern. 5. Das Zeichnen der Sache durch den Erwerber kann einenBesitzübertragungsvertrag in leibliche Übergabe umwandeln.
12 A. M. Cosack § 187. Demgemäfs braucht, wenn der Übereignungs-vertrag geschlossen ist, eine später nachfolgende Übergabe nicht die rechts-geschäftlichen Erfordernisse zu erfüllen; das Eigentum geht z. B. über, wenninzwischen der Veräufserer als Verschwender entmündigt ist oder die Übergabeerlistet oder erpreßt wird.
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