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2 (1905) Sachenrecht
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Drittes Kapitel. Das Eigentum.

einzelt in Pai'tikularreehten die strengeren Grundsätze des deutschenFahrnisrechtes erhalten blieben * * 6 , drang in neuerer Zeit allgemeindas Bestreben durch, zum mindesten die Fälle, in denen Traditionohne sinnfällige Verschiebung der Herrschaftslage anzunehmen sei,bestimmt zu begrenzen.

Das B.G.B. fordert zur Übertragung des Fahrniseigentumsgrundsätzlich Willenseinigung und Übergabe, kennt aber Ersatz-mittel für die Übergabe, bei denen zum Teil ein Besitzwechselüberhaupt nicht stattzufinden braucht 6 .

II. Willenseinigung. Unerläfslich für die Übertragungdes Eigentums ist eine auf den Übergang des Eigentums gerichteteWillenseinigung zwischen dem Yeräufserer und dem Erwerber.Diese Willenseinigung ist ein Vertrag und unterliegt daher denallgemeinen Vorschriften über Verträge 7 . An eine Form ist sienicht gebunden, kann daher auch stillschweigend zustandekommen.

Inhaltlich ist die Willenseinigung ein dinglicher Vertrag,der von dem obligationenrechtlichen Veräufserungsvertrage begriff-lich gelöst und juristisch unabhängig ist. Der Übereiguungsvertragist daher an sich abstrakt; die nackte Übereinstimmung über denEigentumswechsel genügt zur Herbeiführung des sachenrechtlichenErfolges, mag auch ein Rechtsgrund fehlen oder der vorausgesetzteRechtsgrund hinfällig sein oder von jedem Teil ein anderer Rechts-grund angenommen werden 8 . Allein da der Fahrnisiibereignungs-

Österr. Gb. § 425426; Sachs. Gb. § 253; Schweiz. O.R. § 199. ygl. ßayr.

Entw. III Art. 93, Hess. Entw. II, 3 Art. 53.

6 Insbesondere der Ausschlufs der Übereignung durch constitutumpossessorium. Ygl. Freiburger Stadtr. v. 1520 Tr. II t. 7; Yoet, Comm. adFand. Y 1. 41, 2 Nr. 14; Biermann S. 326. Aus neuerer Zeit Bremer V.y. 25. Aug. 1848 § 24 (abgeändert durch Ges. v. 19. Jan. 1886); Oldenb. Ges.v. 3. April 1876 Art. 32; Braunschw. Ges. v. 8. März 1878; Schweiz. O.E.Art. 202 und Entw. Art. 707.

6 Zu weit geht die Behauptung von Köhler, Arch. f. b. R. XVIII 1 ff.,96 ff., nach B.G.B. gelte nur formell das Traditionssystem, materiell das Ver-tragssystem.

7 Es gilt das oben § 119 S. 314 ff. über die Einigung im LiegenschaftsrechteGesagte. Der Veräufserer mufs unbeschränkt geschäftsfähig, der Erwerber darfnicht geschäftsunfähig sein. Der Abschlufs kann durch Vertreter erfolgen.Willensmängel machen den Vertrag in demselben Umfange, wie jeden anderenVertrag, nichtig oder anfechtbar. Bedingung und Befristung sind zulässig. Vgl.Planck, Biermann, Kober zu § 929, Dernburg III § 100 I, Cosack§ 198 II, Köhler a. a. O. S. 99 ff.

8 In Entw. I § 874 war dies ausdrücklich gesagt. Hinsichtlich der