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§ 133. Übereignung von Fahrnis.
Übertragung leiblicher Gewere mit Übereignungswillen. Der nochso förmlich geschlossene Veräufserungsvertrag gab nur einen An-spruch auf Eigentumserwerb, nicht das Eigentum 1 . Erforderlichwar eine sinnfällige Veränderung der Herrschaftslage. Darumblieb die Übereignung durch Besitzauftragung dem Fahrnisrechtefremd, während sich die Zeichnung der Sache durch den Erwerberals ausreichende Ersichtlichmachung des Herrschaftswechsels be-handeln liefs.
Die Aufnahme des römischen Rechts brachte hier insofernkeinen grundsätzlichen Wandel, als bei beweglichen wie unbeweg-lichen Sachen der Eigentumsübergang nun an Tradition auf Grundeines gültigen Titels geknüpft wurde. Allein gerade für dieÜbereignung gewannen auch im Fahrnisrechte die neben der leib-lichen Übergabe als wirksam anerkannten Formen der Traditiondurch Wort oder Zeichen wachsende Bedeutung, so dafs diegemeinrechtliche Lehre zeitweise nahe daran war, das Erfordernisder Tradition völlig zu verflüchtigen 2 . Doch wurde nur im fran-zösischen Recht die Tradition endgültig abgestofsen und die Über-eignungskraft in den blofsen Veräufserungsvertrag verlegt 3 . InDeutschland hielten sowohl das gemeine Recht wie die Gesetz-bücher bei allen Zugeständnissen an das System der traditio fictagrundsätzlich am Traditionserfordernisse fest 4 . Und während ver-
1 A. M. Sohin, Verlobung und Eheschließung S. 80ff., Trauung undVerlobung S. 13; Cosack, Lehrbuch II 179; Köhler, Arch. f. b. R. XVIII64. Vgl. aber Stobbe II § 148 Anm. 8 u. III § 175 Anm. 11 (b. Lehmann § 108
u. § 233). — Nicht in Widerspruch hiermit stehen die Quellenstellen, die beieinem Doppelverkauf dem ersten Käufer den Vorrang einräumen, wie Hamb.Stadtr. v. 1270 I, 7 (1292 C III, 1497 G III), Wiener Stadtr. Art. 65). Siescheinen nur von Fällen zu reden, in denen noch keine Übergabe erfolgt ist.Die Strafdrohungen für Doppelverkauf setzen zum Teil ausdrücklich voraus,dafs der zweite Käufer durch Übergabe Eigentum erworben hat; K. Löning,Vertragsbruch S. 389 ff., Sickel, Vertragsbruch S. 82 Anm. 332. Wo aberder erste Käufer die Sache dem zweiten Käufer abfordern kann, macht ernicht den Eigentumsanspruch, sondern einen dinglich wirksamen persönlichenAnspruch auf Übereignung geltend; so namentlich auch im nord. R. nach
v. Amira, O.R. I 554 ff.; vgl. unten § 140 Anm. 2.
2 Vgl. oben § 115 S. 231.
3 Code civ. Art. 711, 938, 1138, 1583, 1703. Vgl. Zachariae-Crome§ 120 (über die Einschränkungen § 122); Köhler, Jahrb. f. D. XVII 320 ff.,Arch. f. b. R. XVIII 13 ff.
4 Preufs. Landr. v. 1620 E. III T. 1 Art. 12 (dazu Biermann, Traditioficta S. 322 ff.); Bayr. L.R. II c. 3 § 7; Preufs. A.L.R. I, 9 § 6, I 10 § 1;
Binding, Handbuch. II. 3. II: Gierke, Deutsches Privatrecht. II. 35