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Drittes Kapitel. Das Eigentum.
VI. Beute. Das deutsche Recht des Mittelalters erkanntedie Erbeutung von Fahrnis in rechter Fehde oder in rechtemKriege als Eigentumserwerbsgrund an 96 . Auch nach den neuenGesetzbüchern wird in den Fällen, in denen das Beutemachen imKriege zugelassen ist 97 , durch Besitznahme an Sachen des FeindesEigentum erworben 98 . Doch hat das moderne Völkerrecht dieGrenzen des Beuterechts immer enger gezogen 99 . Soweit dasBeuterecht fortbesteht, wird auch künftig durch Erbeutung Eigen-tum begründet 100 . Ihrem rechtlichen Wesen nach ist die Er-beutung eine Form der Aneignung. Sie kann aber nicht mehr,wie ehemals, aus der Behandlung der Sachen des Feindes alsherrenloser Sachen erklärt werden, sondern beruht auf einemkriegsreehtlichen Aneignungsrecht an fremden Sachen.
§ 133. Übereignung von Fahrnis.
I. Geschichte. Die Übertragung des Eigentums an ein-zelnen Fahrnisstücken erfolgte nach älterem deutschen Recht durch
Anordnungen über Verwahrung, Sicherung und Behandlung auf (Art. 26); auchschreibt es vorherige Anzeige vorzunehmender Ausgrabungen, bei denen danndie behördlichen Anordnungen zu befolgen sind, vor (Art. 25); einen durch dieBefolgung der Anordnungen verursachten Schaden hat der Staat zu ersetzen(Art. 28).
08 Magdeb. Schöffenspr. b. Wasserschieben S. 404 c. 49; BraunschwStadtr. Art. 96; Brunner Schöffenb. c. 95; Lüb. R. b. Hach III 334, revid. IV r1 § 10; Laband a. a. 0. S. 76 ff.; Stobbe-Lehmann § 110 Z. 3;Schröder, R.G. S. 711; H. Meyer, Entwerung S. 47, 93.
91 “V gl. Preufs. L.R. I, 9 § 193 ff., wonach das Beuterecht Ausflufs staat-licher Genehmigung ist und regelmäfsig nur die im Besitz der zur feindlichenKriegsmacht gehörigen Personen befindlichen Sachen ergreift, durch Gestattungdes Befehlshabers aber auch auf das Eigentum anderer feindlicher Untertanenerstreckt werden kann. — Das Österr. Gb. § 402 verweist auf die Kriegs-gesetze.
98 Bayr. L.R. II c. 3 § 6; Preufs. L.R. I, 9 § 194 mit § 201; Sachs. Gb.§ 232. Die feindliche Erbeutung von Sachen Einheimischer wird vom Preufs.L.R. § 199—200 nicht als Eigentumserwerbsgrund anerkannt; vgl. Decis. El.Saxon. v. 1661 Nr. 90. Roth, D.P.R. III 333; Stobbe a. a. 0.; Dernburg>Preufs. P.R. I § 231 Z. 4; Zachariae-Crome I § 185 Z. 1.
99 Ileffter, Völkerrecht § 130, 135 ff.; Bluntschli, Das Beuterecht imKriege und das Seebeuterecht im besonderen, 1878; Lueder in HoltzendorffsHandb. des Völkerrechts IV § 115; hinsichtlich der Seebeute Pariser Deklara-tion v. 16. April 1856 nebst Preufs. Prisen-Reglement v. 20. Juni 1864 u. Erlafsv. 19. Mai 1866.
100 Das B.G.B. schweigt; die Erbeutung bleibt aber als Erwerbsgrund vonPrivateigentum kraft öffentlichen Rechts wirksam.