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2 (1905) Sachenrecht
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Drittes Kapitel. Das Eigentum.

VI. Beute. Das deutsche Recht des Mittelalters erkanntedie Erbeutung von Fahrnis in rechter Fehde oder in rechtemKriege als Eigentumserwerbsgrund an 96 . Auch nach den neuenGesetzbüchern wird in den Fällen, in denen das Beutemachen imKriege zugelassen ist 97 , durch Besitznahme an Sachen des FeindesEigentum erworben 98 . Doch hat das moderne Völkerrecht dieGrenzen des Beuterechts immer enger gezogen 99 . Soweit dasBeuterecht fortbesteht, wird auch künftig durch Erbeutung Eigen-tum begründet 100 . Ihrem rechtlichen Wesen nach ist die Er-beutung eine Form der Aneignung. Sie kann aber nicht mehr,wie ehemals, aus der Behandlung der Sachen des Feindes alsherrenloser Sachen erklärt werden, sondern beruht auf einemkriegsreehtlichen Aneignungsrecht an fremden Sachen.

§ 133. Übereignung von Fahrnis.

I. Geschichte. Die Übertragung des Eigentums an ein-zelnen Fahrnisstücken erfolgte nach älterem deutschen Recht durch

Anordnungen über Verwahrung, Sicherung und Behandlung auf (Art. 26); auchschreibt es vorherige Anzeige vorzunehmender Ausgrabungen, bei denen danndie behördlichen Anordnungen zu befolgen sind, vor (Art. 25); einen durch dieBefolgung der Anordnungen verursachten Schaden hat der Staat zu ersetzen(Art. 28).

08 Magdeb. Schöffenspr. b. Wasserschieben S. 404 c. 49; BraunschwStadtr. Art. 96; Brunner Schöffenb. c. 95; Lüb. R. b. Hach III 334, revid. IV r1 § 10; Laband a. a. 0. S. 76 ff.; Stobbe-Lehmann § 110 Z. 3;Schröder, R.G. S. 711; H. Meyer, Entwerung S. 47, 93.

91V gl. Preufs. L.R. I, 9 § 193 ff., wonach das Beuterecht Ausflufs staat-licher Genehmigung ist und regelmäfsig nur die im Besitz der zur feindlichenKriegsmacht gehörigen Personen befindlichen Sachen ergreift, durch Gestattungdes Befehlshabers aber auch auf das Eigentum anderer feindlicher Untertanenerstreckt werden kann. Das Österr. Gb. § 402 verweist auf die Kriegs-gesetze.

98 Bayr. L.R. II c. 3 § 6; Preufs. L.R. I, 9 § 194 mit § 201; Sachs. Gb.§ 232. Die feindliche Erbeutung von Sachen Einheimischer wird vom Preufs.L.R. § 199200 nicht als Eigentumserwerbsgrund anerkannt; vgl. Decis. El.Saxon. v. 1661 Nr. 90. Roth, D.P.R. III 333; Stobbe a. a. 0.; Dernburg>Preufs. P.R. I § 231 Z. 4; Zachariae-Crome I § 185 Z. 1.

99 Ileffter, Völkerrecht § 130, 135 ff.; Bluntschli, Das Beuterecht imKriege und das Seebeuterecht im besonderen, 1878; Lueder in HoltzendorffsHandb. des Völkerrechts IV § 115; hinsichtlich der Seebeute Pariser Deklara-tion v. 16. April 1856 nebst Preufs. Prisen-Reglement v. 20. Juni 1864 u. Erlafsv. 19. Mai 1866.

100 Das B.G.B. schweigt; die Erbeutung bleibt aber als Erwerbsgrund vonPrivateigentum kraft öffentlichen Rechts wirksam.