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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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§ 132. Aneignung von Fahrnis.

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zogene Besitznahme erforderlich, damit der Eigentumserwerb zu-stande komme 92 . Durch die Entdeckung wird also nur ein aus-schliefsliches Aneignungsrecht am Schatze begründet, dessen Über-führung in Eigentum durch Besitzergreifung vermittelt wird;dieses Aneignungsrecht aber ergreift die Sache dergestalt, dafsnicht nur jeder der Mitberechtigten dem anderen, sondern auchjeder Dritte den Berechtigten notwendig und selbst unfreiwilligdurch Besitznahme das Eigentum verschafft 93 . Der Schatzerwerbdurch Entdecker und Eigentümer ist auch unter der Herrschaftdes B G.B. insoweit ausgeschlossen], als nach Landesrecht einSchatzregal besteht 94 . Aufserdem kann das Landesrecht unterdem Gesichtspunkt der Enteignung dem Staate ein Erwerbsrechteinräumen und somit namentlich ein durch Anzeigepflicht ge-sichertes staatliches Vorrecht auf den Erwerb von geschichtlichoder künstlerisch wertvollen Altertumsfunden gegen Vergütungbegründen 98 .

liefs aber mit ihr zugleich den Miteigentumsenverb des Eigentümers eintreten;Brinz, Fand. 2. Aufl. § 148, Arndts § 154, Roth, D.P.R. § 245 Anm.7071; Sachs. Gh. § 233; Entw. I § 928. Früher wurde auch die Ansichtverfochten, dafs durch Hebung des Schatzes der Finder Alleineigentümer werdeund dem Grundeigentümer nur ein Forderungsrecht auf die Hälfte zustehe;Puclita, Fand. § 154, Seuffert, Pand. § 130.

92 Unrichtig Meisner Bern. 2 zu § 984. Dafs der erworbene Besitz, wieDernburg § 117 Anm. 7 verlangt, Eigenbesitz sei, ist nicht erforderlich. Vgl.Biermann Bern. 2, Planck Bern. 2, Endemann § 88, Cosack § 206 a,Pappenheim S. 148 ff.

98 Der Schatzerwerb ist also eine eigentümliche Erwerbsart an einerherrenlosen Sache und darf nicht als eine Unterart des Funderwerbes behandeltwerden; Pappen heim S. 143. Ungerechtfertigt ist es vom Standpunkte desdeutschen Rechtes aus, wenn Dernburg, B.R. 111 § 117 Z. 4, den Gesichts-punkt derAneignung einer herrenlosen Sache ganz ablehnt. Unrichtig auchbandsberg S. 665.

94 Gemäfs E.G. Art. 73 (oben § 124 Anm. 15). Daher besteht das Schatzregalin Schleswig und in Schwarzb.-Rudolst. (oben Anm. 86) fort; Pappen he ima. a. 0. S. 152 ff, Verh. des XXVII. Deut, Juristent. II 13 Anm. 25. Überdas Schatzregal in Dänemark und in England vgl. Pappenheim ib. S. 11 ff.

95 So Kurhess. V. v. 1810, Wiirtt. v. 1820, vgl. Motive zum Entw. I desB.G.B. III 391. Die allgemeine Einführung eines derartigen Vorrechts nachdem Vorbild von Schweden befürwortet Pappenheim, Verh. des Deut.Juristent. a. a. O. S. 18 ff In manchen Ländern fallen Altertumsfunde un-mittelbar in das Eigentum des Staats, der nur eine billige Vergütung schuldet;Pappenheim a. a. 0. S. 14 ff Dies will auch der Schweiz. Entw. Art. 717bestimmen. Anderswo hat der Staat daran ein gesetzliches Vorkaufsrecht;Pappenheim a. a. 0. S. 17. Das Hess. Denlcmalschutzges. v. 19. Juli 1902legt dem Finder eine Anzeigepflicht und die Verpflichtung zur Befolgung von