§ 132. Aneignung von Fahrnis.
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zogene Besitznahme erforderlich, damit der Eigentumserwerb zu-stande komme 92 . Durch die Entdeckung wird also nur ein aus-schliefsliches Aneignungsrecht am Schatze begründet, dessen Über-führung in Eigentum durch Besitzergreifung vermittelt wird;dieses Aneignungsrecht aber ergreift die Sache dergestalt, dafsnicht nur jeder der Mitberechtigten dem anderen, sondern auchjeder Dritte den Berechtigten notwendig und selbst unfreiwilligdurch Besitznahme das Eigentum verschafft 93 . Der Schatzerwerbdurch Entdecker und Eigentümer ist auch unter der Herrschaftdes B G.B. insoweit ausgeschlossen], als nach Landesrecht einSchatzregal besteht 94 . Aufserdem kann das Landesrecht unterdem Gesichtspunkt der Enteignung dem Staate ein Erwerbsrechteinräumen und somit namentlich ein durch Anzeigepflicht ge-sichertes staatliches Vorrecht auf den Erwerb von geschichtlichoder künstlerisch wertvollen Altertumsfunden gegen Vergütungbegründen 98 .
liefs aber mit ihr zugleich den Miteigentumsenverb des Eigentümers eintreten;Brinz, Fand. 2. Aufl. § 148, Arndts § 154, Roth, D.P.R. § 245 Anm.70—71; Sachs. Gh. § 233; Entw. I § 928. Früher wurde auch die Ansichtverfochten, dafs durch Hebung des Schatzes der Finder Alleineigentümer werdeund dem Grundeigentümer nur ein Forderungsrecht auf die Hälfte zustehe;Puclita, Fand. § 154, Seuffert, Pand. § 130.
92 Unrichtig Meisner Bern. 2 zu § 984. Dafs der erworbene Besitz, wieDernburg § 117 Anm. 7 verlangt, Eigenbesitz sei, ist nicht erforderlich. Vgl.Biermann Bern. 2, Planck Bern. 2, Endemann § 88, Cosack § 206 a,Pappenheim S. 148 ff.
98 Der Schatzerwerb ist also eine eigentümliche Erwerbsart an einerherrenlosen Sache und darf nicht als eine Unterart des Funderwerbes behandeltwerden; Pappen heim S. 143. Ungerechtfertigt ist es vom Standpunkte desdeutschen Rechtes aus, wenn Dernburg, B.R. 111 § 117 Z. 4, den Gesichts-punkt der „Aneignung“ einer herrenlosen Sache ganz ablehnt. Unrichtig auchbandsberg S. 665.
94 Gemäfs E.G. Art. 73 (oben § 124 Anm. 15). Daher besteht das Schatzregalin Schleswig und in Schwarzb.-Rudolst. (oben Anm. 86) fort; Pappen he ima. a. 0. S. 152 ff, Verh. des XXVII. Deut, Juristent. II 13 Anm. 25. — Überdas Schatzregal in Dänemark und in England vgl. Pappenheim ib. S. 11 ff.
95 So Kurhess. V. v. 1810, Wiirtt. v. 1820, vgl. Motive zum Entw. I desB.G.B. III 391. Die allgemeine Einführung eines derartigen Vorrechts nachdem Vorbild von Schweden befürwortet Pappenheim, Verh. des Deut.Juristent. a. a. O. S. 18 ff In manchen Ländern fallen Altertumsfunde un-mittelbar in das Eigentum des Staats, der nur eine billige Vergütung schuldet;Pappenheim a. a. 0. S. 14 ff Dies will auch der Schweiz. Entw. Art. 717bestimmen. Anderswo hat der Staat daran ein gesetzliches Vorkaufsrecht;Pappenheim a. a. 0. S. 17. — Das Hess. Denlcmalschutzges. v. 19. Juli 1902legt dem Finder eine Anzeigepflicht und die Verpflichtung zur Befolgung von