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Drittes Kapitel. Das Eigentum.
Grundeigentümer, der im fremden Grundstück gefundene Schatz,falls nur der Entdecker nicht absichtlich nach ihm gesuchtoder verbotene Künste angewandt oder strafbar gehandelt hat,halb dem Entdecker und halb dem Grundeigentümer gebührt 88 .Das B.G.B. spricht, indem es die römische Regel ohne ihre Aus-nahmen wiederholt, bei jedem Schatzfunde das Eigentum zur Hälftedem Entdecker und zur Hälfte dem Eigentümer der bergendenSache zu 89 . Manche Gesetze schreiben in ähnlicher Weise wie beiverlorenen Sachen eine Anzeige au die Obrigkeit und ein obrigkeit-liches Ermittelungsverfahren behufs öffentlicher Feststellung derHerrenlosigkeit vor 90 . Das neue bürgerliche Recht kennt gleichdem bisherigen gemeinen Recht kein besonderes auf Feststellungder Herrenlosigkeit gerichtetes Verfahren. Das Eigentum amSchatze fällt kraft Gesetzes unmittelbar den Berechtigten an, magauch nur einer von ihnen oder mag ein Dritter den Schatz ge-hoben haben 91 . Immer aber ist eine infolge der Entdeckung voll-
88 Vgl. Nürnb. Ref. XXV, 1; Const. Saxon. II, 53; andere Partikular-rechte b. Roth a. a. 0. Amn. 59; Preufs. L.R. I, 9 § 82—84; Code civ. Art.716; Sachs. Gb. § 233; Zürcli. Gb. § 200 (632), Glarner § 66, Bündner § 194,andere Schweiz. Gb. b. Huber III 163 ff. Ebenso Wormser Ref., Bayr. L.R.u. Osterr. Gb. a. a. 0. in bezug auf den nicht an den Fiskus fallenden Teil. —Die durch Schatzgräberei verwirkte Finderhälfte gebührt nach gern. R., Bayr.L.R. II, 3 c. 4 Nr. 2, Sächs. Gb. § 237 u. Franzos. R. (Zachariae-Crome I563) dem Grundeigentümer. Anders nach den in der vorigen Anm. am Schliffsangef. Gesetzen.
89 B.G.B. § 984. Der Entdecker erwirbt also die Hälfte auch, wenn ergesucht oder strafbar gehandelt hat. Entdecker ist, wie nach bisherigemRecht (Preufs. L.R. I, 9 § 83, Osterr. Gb. § 401, Emminghaus S. 183 Nr. 27),auch der Arbeiter oder Dienstbote, der den Schatz zufällig bei seinen gewöhn-lichen Verrichtungen findet. Nicht aber, wer von einem Anderen zum Suchenbestellt ist. — Der Schweiz. Entw. Art. 716 läfst den Schatz an den Eigen-tümer der bergenden Sache fallen und gibt dem Finder nur einen Anspruchauf billige Vergütung, die die Hälfte des Wertes nicht übersteigen soll.
90 Vgl. Preufs. L.R. I, 9 § 75—80, A.G. zur C.Pr.O. § 23 (Aufgebot nurnoch auf Antrag); Osten'. Gb. § 397; Zürch. Gb. § 199 (631), Schaffhaus. § 579,Bündner § 194, Berner Art. 422. Der Eigentumserwerb erfolgt hier zunächstnur bedingt.
91 Dies ist durch das B.G.B. aufser Zweifel gestellt; K.Ger. Jahrb. XXIVA 245; unrichtig Kober Bern. 2 z. § 984. Es galt aber auch nach bisherigemgemeinen Recht (Gimmerthal a. a. 0. S. 67, Dernburg, Krit. Zeitschr. I148 ff., Pand. I § 233, Stobbe-Lehmann S. 607, Czyhlarz a. a. 0. S. 229 ff.,R.Ger. b. Seuff. LI Nr. 7) und nach preufs. R. (Dernburg, Preufs. P.R. I562, O.Trib. Entscli. LIV Nr. 33, R.Ger. in Str.S. 1 Nr. 7) und gilt nachfranzös. R. (Aubry et Rau § 201 Anm. 30—31) u. osterr. R. (Krainz § 204Anm. 4). — Eine andere Meinung forderte Okkupation durch den Entdecker,