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2 (1905) Sachenrecht
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§ 132. Aneignung von Fahrnis.

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gelegen hat, dafs infolge hiervon ein Eigentümer nicht mehr zuermitteln ist 83 . Ein Schatz kann in der Erde vergraben oder ineinem Bauwerke versteckt, möglicherweise aber auch in einer be-weglichen Sache verborgen sein 84 . Das deutsche Recht behandeltegleich dem römischen den Schatz als eine besondere Art desherrenlosen Gutes, bildete aber ein Schatzregal aus, kraft dessender Eigentumserwerb an allen oder gewissen Schätzen dem Königeund später dem Landes-, Gerichts- oder Grundherrn Vorbehaltenwurde 85 . Auch nach der Rezeption wahrten einzelne Landesrechtedem Fiskus ein Anrecht auf den Schatz 86 oder doch auf Be-teiligung am Schatzerwerbe 87 . Meist aber drangen die als ge-meines Recht aufgenommenen römischen Bestimmungen durch,nach denen der auf eignem Boden gefundene Schatz ganz dem

88 Nach dem Wortlaut des § 984 B.G.B. fallen unter den Begriff wederLeichenreste noch Reste vorweltlicher Tiere, ja nicht einmal die den Totenbeigegebenen Sachen. Doch ist die entsprechende Anwendung des § 984 aufalleAltertnmsfunde geboten. Vgl. Pappenheim a. a. 0. S. 144 ff.

84 Die meisten Gesetze sprechen nur von den in Grundstücken entdecktenSchätzen. Doch ist die Gleichstellung der in beweglichen Sachen verborgenenSchätze durchgedrungen; vgl. Seil, Versuche I 145 ff. Das B.G.B. § 984hebt jeden Zweifel.

85 Quellenbelege b. Stobbe-Lehmann a. a. 0. Anm. 2629, Kraut,Grundr. § 77 Nr. 4243, § 49 Nr. 2. Hierher gehört auch Sachsensp. I Art. 35§ 1: Al schat under der erden begraven deper den ein pluch ga, die hört toder koninglichen gewalt. Die schon von der Glosse aufgebrachte und neuer,dings besonders von Arndt, Bergregal S. 96 ff., und Schröder, R.G. S. 540Anm. 17, wieder verteidigte Deutung dieser Stelle auf Bergwerksschätze scheitertam Wortsinne; was Eike unterSchatz versteht, lehrt die Praef. rythm. v.155, 159, 165. Die Ausnahme zugunsten von Fundstücken, die der Pflug zuTage fördert, ist nicht, wie Lehmann b. Stobbe Anm. 27 meint,ziemlichwidersinnig, verstärkt vielmehr die Gründe für die richtige Auslegung. Vgl.jetzt bes. auch Zeumer, Der begrabene Schatz im Sachsensp. I, 35, Mitteil,des Inst. f. österr. Geschichtsforsch. XXII 420 ff.

86 Ansbacher V. v. 1708 b. Arnold, Beiträge II 68 ff. (nur aus Gnadeerhält der Finder etwas); Schwarzburg-Rudolst. R. b. Heimbach § 180Anm. 7; Jütisch Low II 113, Paulsen § 50 Anm. 1, Pappenheim a. a. 0.S. 152 ff.

87 So nach Wormser Ref. VI, 2 t. 21 auf die Hälfte, wenn der Grund-eigentümer selbst, ein Drittel, wenn ein Anderer findet. Nach Bayr. L.R. II,3 c. 4 auf zwei Drittel. Nach Österr. Gb. § 399 auf ein Drittel (beseitigtdurch Hofdekret v. 16. Juni 1846). Nach Preufs. L.R. I, 9 § 8588 erwirbtder Fiskus die Hälfte des Schatzes an Stelle des Finders, wenn dieser unbefugtauf fremdem Grund und Boden gesucht oder sein Recht durch strafbaresVerhalten verwirkt hat. Ähnlich nach Österr. Gb. § 400, Berner Gb. Art. 424,Zürch. § 201 (633), Scliaffliaus. § 581, Bündner § 194.