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2 (1905) Sachenrecht
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Drittes Kapitel. Das Eigentum.

Strandreclit allmählich überwunden war 77 , wurde der Fortbestanddes bisherigen Eigentums an gestrandeten Sachen anerkannt unddem Berger nur ein Anspruch auf Bergelohn gewährt, 78 . Dem-gemäfs wurde die Besitznahme an den durch Schiffsunglück demBesitz des Eigentümers entzogenen Sachen, falls der Eigentümernicht zur Stelle oder bekannt war, mehr und mehr als eine Art desFundes behandelt 79 . Nur drang meist ein Strandregal durch,kraft dessen der Staat ein ausschliefsliches Aneignungsrecht anherrenlosem Strandgut behauptete 80 . An diese geschichtlicheEntwicklung schliefst sich die reichsgesetzliche Regelung derStrandungsordnung an 81 . Die unbekannten Empfangsberechtigtenwerden durch öffentliches Aufgebot zur Anmeldung ihrer Rechteaufgefordert und erhalten im Falle rechtzeitiger Meldung das Gutgegen Bergelohn ausgehändigt. Meldet sich Niemand, so wird daseigentliche Strandgut, das die vom Strande aus in Seenot ge-borgenen und die alsSeeauswurf oderstrandtriftiges Gut aufden Strand gelangten Sachen umfafst, dem Landesfiskus über-wiesen, während der Berger nur den Bergelohn empfängt.Ver-sunkene Sachen dagegen, die vom Meeresgründe heraufgeholt,undseetriftige Güter, die von der See aus geborgen sind,werden dem Berger überwiesen. Mit der obrigkeitlichen Über-weisung erwirbt beim Strandfunde der Staat, beim Seefunde derBerger das Eigentum. Der frühere Eigentümer behält jedochgegen den Staat oder den Berger einen persönlichen Bereicherungs-anspruch.

V. Schatzerwerb 82 . Als Schatz bezeichnet man eine Sache,die einstmals im Eigentum gestanden, jedoch so lange verborgen

77 Ygl. oben Bd. I 447 Anm. 19; Stobbe-Lehmann a. a. 0. Anm. 43;Schröder, R.G. S. 533 ff.

78 Stobbe-Lehmann a. a. 0. Anm. 46; Burchard, Bergung undHülfsleistung in Seenoth, Hannover 1897.

79 Stobbe-Lehmann a. a. 0. Anm. 4748.

80 v. Brünneck a. a. 0. S. 2 ff.; Stobbe-Lehmann a. a. 0. Anm. 42u. 48; Schröder, R.G. S. 534; Preufs. L.R. II, 15 § 86.

81 R.Ges. v. 17. Mai 1874 § 20-35.

82 Gimmerthal, Arch. f. c. Pr. LI 63 ff. Amlree, Die Lehre vomSchatz, Berlin 1884. Roth, D.P.R. III § 245 III. Stobbe-Lehmann II§ 131 II. Windscheid § 184. Dernburg, Fand. I § 206. Czyhlarza. a. 0. S. 207 ff. Dernburg, Preufs. P.R. I § 233. Förster-Eccius § 175.Zacliariae-Crome § 185 Z. 4. Ivrainz I § 204. Huber III 163 ff.Dernburg, B.R. III §116. Pappenheim, Eigentumsenverb an Altertums-funden, Jalirb. f. I). XLV 141 ff.