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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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539
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§ 132. Aneignung von Fahrnis.

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für den Fund in den Geschäftsräumen oder Beförderungsmittelneiner öffentlichen Behörde oder einer dem öffentlichen Verkehrdienenden Verkehrsanstalt. Der Finder erlangt hier kein Finder-recht, hat vielmehr die gefundene und in Besitz genommene Sacheunverzüglich an ein Organ oder einen Angestellten der Behördeoder Anstalt abzuliefern; die Behörde oder Anstalt kann, wenneiue öffentliche Aufforderung der Empfangsberechtigten zur An-meldung ihrer Rechte in gesetzter Frist erfolglos gehliehen ist,die Sache öffentlich versteigern lassen; der Versteigerungserlösfällt mit Ablauf einer zweiten Frist von drei Jahren, wenn nichtvorher ein Empfangsberechtigter sein Recht angemeldet hat, in dasEigentum des hinter der Behörde oder Anstalt stehenden Rechts-subjektes (Reichs- oder Landesfiskus, Gemeinde, Privatperson) 74 .Die Vorschriften über Versteigerungsrecht und Verfall des Er-löses finden entsprechende Anwendung auf Sachen, deren Besitzeine öffentliche Behörde auf anderem Wege erlangt hat, falls sieaus einem nicht vertragsmäfsigen Grunde zur Herausgabe ver-pflichtet ist, jedoch den Empfangsberechtigten oder dessen Aufent-halt nicht kennt 75 .

6. Fund gestrandeter Sachen 78 . Seitdem das alte

74 B.G.B. § 978982. Ist die Versteigerung ohne öffentliche Bekannt-machung erfolgt, was hei leicht verderblichen oder schwer auf bewahrbarenSachen geschehen darf, oder handelt es sich um gefundenes Geld, so wird diedreijährige Frist erst durch eine öffentliche Aufforderung der Empfangs-berechtigten zur Anmeldung ihrer Rechte in Lauf gesetzt. Man wird an-nehmen müssen, dafs der Erlös hier wie nach § 966 a. E. und § 975 an Stelleder Sache tritt, somit bis zur endgültigen Verschweigung Eigentum des Ver-lierers bleibt; a. M. Biermann Bern. 2 zu § 981. Der Eigentumserwerbgründet sich auch hier auf eine bedingte Aneignungshandlung, zu der aberausschliefslich der Herr des Fundraumes befugt ist. Gelangt er nicht in denBesitz oder unterläfst er die Versteigerung, so tritt eine Veränderung derdinglichen Rechtslage nur nach den gewöhnlichen Regeln des Sachen-rechts ein.

75 B.G.B. § 983. So hei Überführungsstücken in Strafsachen oder beiabgelieferten Fundsachen, deren Finder nicht mehr zu ermitteln ist. Vgl. auchden b. Seuff. LIX Nr. 35 entschiedenen Fall. Beruht die Herausgabepflichtauf Vertrag, so können ähnliche Rechte vereinbart werden. Über die Behand-lung unbestellbarer Postsendungen vgl. Reichspostges. § 26, Postordn. § 4546.Über öffentlich hinterlegte Sachen vgl. E.G. Art. 145 u. Preufs. Hinterlegungs-O.v. 14. März 1879 § 58 ff.

76 v. Brünneck, Das Recht auf Zueignung der von der See aus-geworfenen oder angespülten Meeresprodukte und das Bernsteinregal, Königsb.1874, S. 1 ff Brunner, Art.Strandrecht in Iloltzendorffs Rechtslexikon.Stobbe-Lehmann III § 131 III. Cosack, Il.R. S. 766.