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Drittes Kapitel. Das Eigentum.
dafs es einer neuen Besitzhandlung oder auch nur der Fortdauerseines Besitzes bedürfte 69 . Bereits vor Ablauf der einjährigenFrist treten Eechtsverlust und Rechtserwerb in gleicher Weise ein,wenn die Empfangsberechtigten sich auf gehörige Aufforderungund Fristsetzung des Finders nicht rechtzeitig bereit erklären,dessen Gegenansprüche zu befriedigen 70 . Das anwartschaftlicheRecht des Finders zum Erwerbe des Eigentums ist vererblich undveräufserlich; verzichtet der Finder der Polizeibehörde gegenüberauf dieses Recht, so geht es kraft Gesetzes auf die Gemeinde desFundortes über 71 . Auch das bereits erworbene Eigentum desFinders geht kraft Gesetzes auf die Gemeinde über, wenn derFinder nicht vor dem Abläufe einer ihm von der Polizeibehördebestimmten Frist die abgelieferte Sache oder ihren Erlös heraus-verlangt 72 . Die Neuregelung der dinglichen Rechtslage auf Grunddes Finderrechts ist endgültig; doch behält, wer dadurch dasEigentum oder ein anderes Recht an der Sache verliert, noch dreiJahre lang einen persönlichen Bereicherungsanspruch gegen denFinder oder die an seine Stelle getretene Gemeinde 78 .
5. Fund in öffentlichen Räumen. Ein Sonderrecht gilt
69 Solange sicli die Sache oder der statt ihrer abgelieferte oder durchspätere obrigkeitliche Versteigerung erzielte Erlös hei der Polizeibehörde be-findet, ist der Finder mittelbarer Besitzer; die Polizeibehörde darf die Sacheoder den Erlös nur mit seiner Zustimmung einem Empfangsberechtigten heraus-geben. Der Eigentumserwerb des Finders wird aber überhaupt durch dieAblieferung an die Polizeibehörde nicht berührt, kommt daher auch zustande,wenn die Sache von dieser weggegeben oder ihr abhanden gekommen ist.B.G.B § 975. Ebenso wird, wenn der Finder die Sache in eigner Verwahrungbehalten hat, sein Eigentumserwerb durch Besitzverlust vor Ablauf der ein-jährigen Frist nicht gehindert. Vgl. Dernburg, B.R. III § 116 VII, Bier-mann zu § 973. Unrichtig Kober Bern. 3 d.
10 B.G.B. § 974. Näheres bei Biermann Bern. 1—3. Der llechtsverlustgründet sich hier auf die wirksame Androhung einer Verzichtsannahme, derEigentumserwerb aber wiederum auf das Wirksamwerden der in der ursprüng-lichen Besitznahme enthaltenen bedingten Aneignungshandlung.
71 B.G.B. § 976 Abs. 1. Die Gemeinde erwirbt dann das Eigentum ohnejede Besitzergreifung in dem Zeitpunkte, in dem es der Finder erworben habenwürde. — In den Fällen, in denen der Finder sein Recht verwirkt hat, findetauch ein Eigentumserwerb der Gemeinde oder des Staates nicht statt; dieoben Anm. 62 erwähnten gegenteiligen Bestimmungen fallen weg.
12 B.G.B. § 976 Abs. 2 (Präjudiz der Annahme eines Verzichtes).
73 B.G.B. § 977. Ebenso Brem. Ges. v. 1873 § 4. In Preufsen wurde nachA.G. zur C.Pr.O § 23 Z. 5 im Ausschlufsurteil dem unbekannten Verlierer oderEigentümer der Anspruch auf Herausgabe des noch vorhandenen Vorteils Vor-behalten. Vgl. auch Preufs. L.R. 1, 9 § 56.