§ 132. Aneignung von Fahrnis.
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deutschen Rechtsanschauung gemäls an den Ablauf der Ver-schweigungsfrist der endgültige Eigentumserwerb des Finders ge-knüpft 64 . Nach manchen Gesetzen wurde der Eigentumserwerbdurch ein gerichtliches Zuschlagserkenntnis vermittelt 65 , das aberin Preufsen seit 1879 wieder wegfiel 66 .
Nach dem neuen bürgerlichen Rechte tritt die dinglicheRechtsänderung unmittelbar durch den Ablauf einer einjährigenFrist ein, die beim Wertfunde durch die Anzeige hei der Polizei-behörde, beim Kleinfunde schon durch den Fund selbst in Laufgesetzt wird. Mit diesem Augenblicke erwirbt der Finder dasEigentum, während alle an der Sache bestehenden dinglichenRechte erlöschen. Der Eigentumserwerb ist nur in jedem Falleausgeschlossen, wenn dem Finder vorher ein Empfangsberechtigterbekannt wird, und unterbleibt überdies beim Wertfunde, wennvorher ein Empfangsberechtigter sein Recht bei der Polizeibehördeanmeldet, beim Kleinfunde, wenn der Finder den Fund auf Nach-frage verheimlicht 67 . Somit vollzieht sich der Rechtsverlust un-abhängig von jeder öffentlichen Kundmachung 68 ; als rechtlicheGrundlage der Verschweigung erscheint lediglich das Kundwerdenbei der Polizei und bei Kleinfunden sogar nur der nicht verheim-lichte fremde Fundbesitz. Gleichzeitig aber erwirbt der Finderauf Grund seiner ursprünglichen Besitznahme das Eigentum, ohne
64 So im gemeinen Saclisenreclit, sowie nach Braunsclrw. V. v. 1824, Kob.Ges. v. 1834 u. Sachs. Gb. § 239; ebenso nach BAm. Ges. § 2 (nach demjedoch, wenn die Sache an die Polizei abgeliefert war, die Aushändigung anden Finder hinzutreten mufs); desgleicheffregelmäfsig nach Zürch. Gb. § 629. —•Gleiches ist für das gemeine Beeilt anzunehmen; Delbrück a. a. 0. S. 36 ff.,Lehmann b. Stobbe § 131 Anm. 19. Nach der Ansicht Mancher erlangt derFinder nur Usukapionsbesitz; Gimmerthal a. a. 0. S. 528 ff., Ries a. a. 0.S. 103 ff. Die Meisten leugnen auch dies und behaupten Geltung des römi-schen Rechts; so Stobbe § 149 Anm. 20 a, Roth III 224.
66 Preufs. L.R. I, 9 § 49, Braunscliw. Y. v. 1824, Ivoburg. Ges. v. 1834.
66 Preufs. A.G. z. C.Pr.O. § 23. Hiernach ergeht nur ein Ausschlufsurteil.Man mufs aber annehmen, dafs der Finder gleichzeitig unmittelbar das Eigen-tum erwirbt; Eccius III § 175 Anm. 21, Roth III § 245 Anm. 43. A. M.Dernburg, Preufs. P.R. I 560.
67 B.G.B. § 973.
68 Durch Landesrecht wird jedoch für rechtzeitige und gehörige Bekannt-machung der bei der Polizei angemeldeten Funde gesorgt; vgl. z. B. Preufs.Dienstanweisung v. 27. Okt. 1899 § 6 a, Sachs. A.V. z. B.G.B. § 24 ff., Altenb.A.Y. z. B.G.B. § 15 ff., A.G. z. B.G.B. f. Schaumb.-Lippe § 17 ff., Sondersh. Art.34, Rudolst. Art. 59 ff., Reufs ä. L. § 100 ff. Privatrechtliche Wirkungen aberdarf das Landesgesetz an die Unterlassung nicht knüpfen.