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2 (1905) Sachenrecht
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Drittes Kapitel. Das Eigentum.

dann nach dem in vielen Quellen erhaltenen, anscheinend ursprüng-lichen Recht an den König, den Gerichts- oder Grundherrn, dieGemeinde oder die Kirche 67 , nach anderen Quellen zum Teil andie Obrigkeit und zum Teil an den Finder 68 , nach manchenQuellen ganz an den Finder 69 .

Im neueren deutschen Rechte wurde an dem Erfordernisseeiner öffentlichen Aufforderung der Berechtigten zur Anmeldungihrer Ansprüche durchweg festgehalten, sei es nun, dafs ein förm-liches gerichtliches Aufgebotsverfahren vorgeschrieben wurde 80 , seies, dafs man sich mit einer gerichtlichen oder polizeilichen Be-kanntmachung oder auch mit einer öffentlichen Bekanntmachungdurch den Finder begnügte 61 . Die Anwartschaft auf den

Eigentumserwerb aber wurde regelmäßig ausschliefslicli dem Findereingeräumt 62 . Doch wurde in einer Reihe von Gesetzen als Folgeder Verschweigung zunächst nur die Verwandlung der Fund-inhabung in Ersitzungsbesitz anerkannt 68 . Anderswo blieb der

Anm. 14. Unerweislich ist die Annahme von H. Meyer S. 156 ff., das Auf-gebot habe ursprünglich nur zur Abwendung des Diebstahlsverdachts gedient.

57 So Schwaliensp. (L.) 347; Dortm. Schiedsspr. v. 1240 a. a. 0.; BremerStat. v. 1303 ord. 118; viele ländliche Weist., z. B. b. Grimm II 29 § 1, Y 158§ 47, VI 450 § 8, 683 § 8; Delbrück a. a. 0. S. 10, Ries a. a. 6 . S. 83 ff,Stobbe-Lehmann § 131 Anm. 10, Huber IY 739, H. Meyer S. 160 ff.

68 So nach Sacbsensp. II Art. 37 § 3 ein Drittel an den Finder, zweiDrittel an den Richter; nach Lüh. II. (Hackl I 86, II 80, III 33 je ein Drittelan den Finder, den Richter und die Stadt; weitere Beispiele bei Lab anda. a. O. S. 75 Anm. 9, II. Meyer S. 164 ff.

69 Vgl. z. B. Westerwolder Landr. V § 10; Grimm, W. V 698; für gering-wertige Sachen ib. II 29, 47, 48. II. Meyer S. 164 ff.

60 So in Preufsen durch A.L.R. I, 9 § 31 ff. u. A.G. z. C.Pr.O. § 23,Braunschweig, Ivoburg, Anhalt (Ges. v. 10. Mai 1879 § 18).

61 Vgl. Sachs. Gb. § 239 ff; Bad. L.R. Art. 717 a; Brem. Ges. v. 1873;Osterr. Gb. § 390; Schweiz. Ges. b. Huber III 158 ff. Ebenso die gemein-rechtliche Praxis.

62 Doch erhielt sich im gemeinen Sachsenrecht die Regel des Sachsen-spiegels (oben Anm. 58); Haubold § 182, Paulsen § 42, Roth § 245Anm. 45. Nach Preufs. L.R. I, 9 § 44 ff. gebührt, wenn die Fundsache mehrals 100 Taler wert ist, die Hälfte des Mehrwerts der Ortsarmenkasse. Vgl.auch Anhalt Ges. § 18. Aufserdem lassen manche Gesetze den Staat oderdie Gemeinde an Stelle des Finders treten, wenn dieser sein Recht durchNichtanzeige usw. verwirkt; Bayr. V. v. 1815, Braunschw. V. v. 1824, Sachs.Gh. § 243, Brem. Ges. v. 1873; altes Zürch. Gb. § 630.

68 Bayr. L.R. II, 3 c. 5 u. V. v. 1815; Österr. Gh. § 392; Code civ. Art.2279; Bad. L.R. Art. 716 a; Bern. Gh. Art. 420421; unter Umständen auchaltes Zürch. Gh. § 629.